Spruch:
Das Begehren nach § 1042 ABGB. ist auch dann im Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur ist.
Entscheidung vom 7. März 1951, 2 Ob 591/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Friesach; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Nach dem Vorbringen des Klägers führen im Zuge eines öffentlichen Ortschaftsweges über einen Mühlgang und über einen Fluß zwei Brücken, von denen die erstere im Eigentum der Beklagten steht und von ihr zu erhalten sei, während die Brücke über den Fluß von den Beteiligten erhalten werde. Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz eines Betrages von 806.76 S, den er für die Herstellung der über den Mühlgang führenden Brücke aufgewendet habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es handle sich um die Kosten für die Erhaltung eines Teiles eines öffentlichen Weges. Über die Art und das Maß der Beitragsleistung habe nach dem Kärntner Landesstraßengesetze der Gemeindeausschuß zu entscheiden. Dieser habe zu bestimmen, ob und inwieweit die beklagte Partei zu einer Leistung verpflichtet sei.
Das Rekursgericht wies die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Der Anspruch des Klägers sei auf eine Norm des bürgerlichen Rechtes gestützt. Wenn aber diese Norm eine privatrechtliche sei, so sei auch der daraus abgeleitete Anspruch ein privatrechtlicher. Ob der Beklagte die Leistung habe vornehmen müssen, sei nur eine Vorfrage, die das Gericht selbst zu entscheiden habe, wenn noch kein Verwaltungsverfahren anhängig sei.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Kläger bezeichnet seinen Anspruch als einen Bereicherungsanspruch, macht aber in Wirklichkeit einen Anspruch nach § 1042 ABGB. geltend. Die Rechtsprechung vertritt überwiegend den Standpunkt, daß der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB. ein privatrechtlicher ist, auch wenn die Verpflichtung zu dem Aufwand eine öffentlich-rechtliche sein sollte (vgl. die in der 24. Aufl. Manz'sche Ausgabe des ABGB. zu § 1042 ABGB. unter Nr. 16 abgedruckten oberstgerichtlichen Entscheidungen). Diese Entscheidungen bejahen vorwiegend die Zuständigkeit des Gerichtes für die Geltendmachung des Anspruches gegen eine Gemeinde auf Ersatz des für einen Gemeindearmen bestrittenen Aufwandes (GlUNF. 7718, 6223, 1676 u. a.), aber auch für eine Klage auf Ersatz der in öffentlichem Interesse vorgenommenen Arbeiten (GlUNF. 517). Der Rekurswerber behauptet, daß eine konstitutive Anordnung der Verwaltungsbehörde die Grundlage für die Geltendmachung des Anspruches des Klägers bilden müsse. Bei der Überprüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges handelt es sich aber nicht darum, ob und auf Grund welcher gesetzlichen Vorschriften die beklagte Partei den Aufwand hätte selbst machen müssen, sondern nur darum, ob der Anspruch des Klägers aus einer Norm des bürgerlichen Rechtes abgeleitet wird.
Wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruches nicht gegeben sind, so wird die Klage abzuweisen sein. In diesem Stande des Verfahrens ist jedoch die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges von der Frage, ob der Anspruch begrundet ist, zu trennen.
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