OGH 2Ob842/50

OGH2Ob842/5025.1.1951

SZ 24/29

Normen

ZPO §472
ZPO §472

 

Spruch:

Ein Rechtsmittelverzicht kann außergerichtlich zwischen den Parteien vereinbart werden, ist jedoch nicht schon in der Zahlung der Prozeßkosten zu erblicken.

Entscheidung vom 25. Jänner 1951, 2 Ob 842/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Feldbach; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Prozeßgericht hat die Aufkündigung eines Pachtverhältnisses für nicht wirksam erkannt. In ihrer Berufungsmitteilung hat die beklagte Partei u. a. behauptet, daß die Klägerin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (vier Tage nach der Urteilszustellung) einerseits dem Beklagtenvertreter einen Teilbetrag von 100 S auf die Prozeßkosten, zu deren Ersatz sie im Urteile verhalten worden war, gezahlt und über die Bezahlung des Restes eine Vereinbarung getroffen und anderseits bei Gericht mit der Begründung, daß sie einen neuen Kündigungsprozeß einzuleiten gedenke, den Antrag gestellt habe, die Beklagte zu einem Vergleichsversuch zu laden, und aus diesen Handlungen auf einen Verzicht der Klägerin, eine Berufung einzubringen, geschlossen.

Das Berufungsgericht hat die Aufkündigung für wirksam erklärt.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der beklagte Partei nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Revisionsgericht ist zwar - im Gegensatz zum Berufungsgericht - der Ansicht, daß ein Rechtsmittelverzicht auch außergerichtlich zwischen den Parteien vereinbart werden kann (SZ. X/340 und SZ. XX/112), vermag jedoch weder in der Zahlung der Prozeßkosten noch in der Erklärung, eine neuerliche Kündigung zu beabsichtigen, Handlungen zu erblicken, die einen Rechtsmittelverzicht zwingend annehmen lassen; auf die erst in der Revision aufgestellte Behauptung, daß die Klägerin vor Gericht erklärt habe, den Prozeß wegen der schwankenden Rechtslage nicht weiterführen zu wollen, kann als eine unbeachtliche Neuerung nicht eingegangen werden. Es war daher die Aufnahme von Beweisen zur Frage des Verzichtes der Klägerin auf die Einbringung einer Berufung entbehrlich und erübrigt sich auch ein Eingehen auf die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit.

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