Normen
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §13 Abs4
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §19
EO §65
ZPO §528
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §13 Abs4
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §19
EO §65
ZPO §528
Spruch:
Bei difformen Entscheidungen der Untergerichte ist eine einstweilige Verfügung nach § 19 der 6. DVzEheG. mit Revisionsrekurs anfechtbar.
Nach dieser Gesetzesstelle kann einem Ehegatten der Tausch seiner Dienstwohnung gegen eine andere Wohnung nicht untersagt werden.
Entscheidung vom 24. Jänner 1951, 1 Ob 3/51.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Der Ehescheidungsprozeß der Streitteile ist noch anhängig. Die Klägerin begehrt unter ausdrücklicher Berufung auf § 19 der 6. DVzEheG. die Zuweisung eines Wohnungsteiles für die Dauer des Ehescheidungsprozesses und die Erlassung des Verbotes an den Beklagten als Mieter, den beabsichtigen Wohnungstausch insoweit zu unterlassen, als dadurch die zuzuweisenden Räume betroffen werden.
Das Erstgericht bewilligte gemäß dem Antrage mit der Einschränkung, daß der Klägerin nicht die ausschließliche Benützung der Räume (Zimmer, Küche und Nebenräume) bewilligt wurde, sondern daß auch der Beklagte die Räume der Klägerin mitbenützen dürfe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurse des Beklagten Folge und wies den Antrag der Klägerin, dem Beklagten zu untersagen, sich der Hauptmietrechte an den der Klägerin zugewiesenen Räumen aus Anlaß des Wohnungstausches zu entäußern, ab.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Frage, die zunächst zu erörtern ist, ist die der Zulässigkeit des Revisionsrekurses.
In der Entscheidung SZ XXI/161 - JBl. 1949 S. 529, hat der Oberste Gerichtshof entgegen seiner früheren Ansicht (2 Ob 36/48) einstweilige Verfügungen nach § 19 der 6. DVzEheG. mit Rekurs für anfechtbar erklärt. Aus der Begründung dieser Entscheidung, auf die ausdrücklich verwiesen wird, folgt auch die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bei difformen Entscheidungen. Der gleichen Ansicht ist auch Schwind (Kommentar zum Österreichischen Eherecht, S. 346), der darauf verweist, daß die einstweiligen Verfügungen nach § 19 mit Rücksicht auf ihre Gleichstellung mit anderen einstweiligen Verfügungen im Rechtsmittelverfahren anders zu behandeln sind als die einstweiligen Anordnungen nach § 13 Abs. 4 derselben Verordnung.
In der Sache selbst ist jedoch der Revisionsrekurs unbegrundet. Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht Schwinds, der unter Hinweis auf die von ihm zitierte Entscheidung EvBl. 1949, Nr. 457, gerade den vorliegenden Fall des Verbotes eines Wohnungstausches oder einer Kündigung für einen spezifischen Fall des § 19 der 6. DVzEheG. hält. Das Rekursgericht sprach daher mit Recht aus, daß es nicht angängig sei, einem Ehegatten, der Dienstnehmer ist, einen Wohnungstausch mit einer Dienstwohnung zu untersagen. Wenn der Dienstgeber aus berechtigten betriebstechnischen Gründen einen Wohnungstausch mit einer Dienstwohnung verlangt, und die bisherige Wohnung der Ehegatten zur Unterbringung des Tauschpartners gänzlich freigemacht werden muß, könnte dem Beklagten als Dienstnehmer ein unverhältnismäßig großer Schade dadurch entstehen, wenn er diesen Wohnungstausch nicht vornehmen würde. Das Rekursgericht verweist zutreffend darauf, daß es der Klägerin überlassen bleibe, nach Übersiedlung in die Dienstwohnung erforderlichenfalls einen Antrag auf Regelung der Benützung der neuen Wohnung zu stellen.
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