Normen
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §1
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §9
JN §1
JN §42
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §1
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §9
JN §1
JN §42
Spruch:
Schadenersatzansprüche eines geschiedenen Ehegatten wegen eigenmächtigen Verkaufes von in seinem Alleineigentum stehenden Hausratgegenständen durch den anderen Teil sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Entscheidung vom 24. Jänner 1951, 3 Ob 34/51.
I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.
Text
Der Kläger, der geschiedene Gatte der Beklagten, begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 8748 S s. A. aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Begründung, er habe Einrichtungsgegenstände, u. zw. Möbel, Bettwäsche, Decken, Pölster, Matratzen und Geschirr, in die Ehe eingebracht, die sein alleiniges Eigentum seien, die Beklagte habe diese Gegenstände ohne sein Wissen und seine Zustimmung eigenmächtig verkauft und sich den Erlös zugewendet, wodurch ihm ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden sei.
Das Prozeßgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, daß es sich um einen Anspruch handle, der in der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz behandelt werde, sofern die Gegenstände noch vorhanden seien. Der Kläger habe auch beim Bezirksgericht M. einen Antrag auf Entscheidung nach der bezogenen Verordnung über die noch vorhandenen Hausratgegenstände gestellt; es gehe daher nicht an, daß über den Hausrat und die Wohnungseinrichtung zwei getrennte Verfahren geführt werden, zumal es sich nur um eine Entscheidung über den Wertersatz fehlender Hausratgegenstände handle.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Prozeßgerichte auf, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund das Verfahren über die Klage fortzusetzen. Nach Meinung des Rekursgerichtes sind die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz nur dann zu regeln, wenn sich die Ehegatten nach der Scheidung darüber nicht einigen können, wer von ihnen den Hausrat erhalten solle. Für das Verfahren nach der 6.
Durchführungsverordnung komme daher nur der vorhandene Hausrat in Betracht, nicht aber solche Hausratgegenstände, die ein Ehegatte bereits verkauft habe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat und auch der Revisionsrekurs zugibt, ist nach dem Wortlaute des § 1 der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz Gegenstand dieser Verordnung die Regelung von Streitigkeiten darüber, wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß nach der bezogenen Verordnung im Verfahren außer Streitsachen nur darüber entschieden werden soll, wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhält, bzw. wie diese Gegenstände nach der Scheidung unter die Ehegatten aufgeteilt werden sollen. Es können daher schon begrifflich nur solche Gegenstände gemeint sein, die noch bei einem der Ehegatten vorhanden sind, da nicht vorhandene nicht unter die Ehegatten verteilt werden können. Nach § 9 der Verordnung können zwar auch solche Gegenstände, die im alleinigen Eigentum des einen Ehegatten stehen, im Verfahren über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates nach der Scheidung dem anderen Ehegatten zugewiesen und hiefür entweder ein Mietzins oder ein angenommenes Entgelt festgesetzt werden. Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf notwendige Gegenstände, bezüglich deren der andere Ehegatte auf die Weiterbenützung angewiesen ist, die der sich nicht anderweitig verschaffen kann (Amtliche Erläuterungen zur 6.
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, Deutsche Justiz 1944, Heft 19, S. 278 ff.). Daraus, daß diese Voraussetzungen auf Gegenstände, die gar nicht mehr vorhanden sind, nicht zutreffen können, folgt, daß Schadenersatzansprüche hinsichtlich Wohnungseinrichtung und anderen Hausrates, der im Alleineigentum eines Ehegatten gestanden ist und vom anderen Ehegatten bereits verkauft wurde. Nicht im Verfahren nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, sondern als reine Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Wenn auch die Frage des Eigentumsrechtes im Verfahren nach der 6. Durchführungsverordnung vom Außerstreitrichter als Vorfrage zu entscheiden ist, so gilt es doch nur für solche Fälle, in denen eine Verteilung des Hausrates vorzunehmen ist. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Die im Revisionsrekurs vertretene Meinung, daß für fehlende Hausratgegenstände bei der Aufteilung der Wertersatz an die Stelle des fehlenden Gegenstandes zu treten hat, steht im Widerspruch mit dem sich aus den amtlichen Erläuterungen ergebenden Zweck der Verordnung, im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Möbeln und sonstigem Hausrat eine Verteilung in der Art vorzunehmen, daß der Ehegatte, der die Gegenstände bisher benützt hat oder sie dringend für sich benötigt, in die Lage versetzt werden soll, sie weiterhin zu benützen, weil er sie dringend braucht und sie sich nicht anderweitig verschaffen kann. Nur in solchen Fällen kann, wenn die Gegenstände Alleineigentum des anderen Ehegatten bilden, ein Wertersatz festgesetzt werden. Da aber, wie bereits erörtert, dies bei Gegenständen, die gar nicht mehr vorhanden sind, nicht zutrifft und es sich daher nicht um einen Anspruch auf Verteilung wegen dringenden Bedarfes und Unmöglichkeit einer anderseitigen Beschaffung, sondern um einen reinen Schadenersatzanspruch handelt, ist zu dessen Verfolgung der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. Es mußte daher dem Revisionsrekurs, der im wesentlichen nur Billigkeitserwägungen geltend macht, der Erfolg versagt bleiben.
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