OGH 3Ob618/50

OGH3Ob618/5029.12.1950

SZ 23/398

Normen

EO §65
EO §78
EO §239
ZPO §527
EO §65
EO §78
EO §239
ZPO §527

 

Spruch:

Im Exekutionsverfahren sind Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt auch dann unanfechtbar, wenn sie keinen Auftrag zur Verfahrensergänzung enthalten; dies gilt auch für Meistbotsverteilungsbeschlüsse.

Entscheidung vom 29. Dezember 1950, 3 Ob 618/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Rekursgericht hat ohne Rechtskraftvorbehalt den Meistbotsverteilungsbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs ist nach § 527 Abs. 2 ZPO. in Verbindung mit § 78 EO. unzulässig. Da im Exekutionsverfahren eine Verfahrensergänzung in der Regel nicht stattfinden wird, kommt es hier nicht darauf an, daß das Rekursgericht dem Erstgericht eine solche nicht aufgetragen hat, zumal nach § 78 EO. die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses im Exekutionsverfahren natürlich nur sinngemäß angewendet werden können (ZBl. 1920, Nr. 69, 1931, Nr. 21, SZ. II/116, 3 Ob 451/50 und 3 Ob 468/50).

Die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO. ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Rekursgericht nicht in der Sache selbst entschieden hat (GH. 1929, S. 91, 1933, S. 135, 1934, S. 54, u. a. m.).

Die im Revisionsrekurs geäußerte Ansicht, der Beschluß des Rekursgerichtes stelle eine materielle Abänderung dar, ist verfehlt und entbehrt jeder Begründung.

Der Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

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