OGH 2Ob808/50

OGH2Ob808/5027.12.1950

SZ 23/394

Normen

Geschäftsordnung für die Gerichte I, und II. Instanz §37
Geschäftsordnung für die Gerichte I, und II. Instanz §103
Drittes Rückstellungsgesetz §23
ZPO §126
ZPO §519 Z3
ZPO §575 Abs1
Geschäftsordnung für die Gerichte I, und II. Instanz §37
Geschäftsordnung für die Gerichte I, und II. Instanz §103
Drittes Rückstellungsgesetz §23
ZPO §126
ZPO §519 Z3
ZPO §575 Abs1

 

Spruch:

Ein Rechtsmittel, welches an die Berufungsinstanz adressiert wurde, ist nicht verspätet, wenn es fristgerecht bei der vereinigten Einlaufstelle des Berufungs- und Prozeßgerichtes einlangt.

Entscheidung vom 27. Dezember 1950, 2 Ob 808/50.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und gab dem Räumungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht gab den aus Nichtigkeitsgrunden erhobenen Berufungen der beklagten Partei Folge und hob das angefochtene Urteil samt dem vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren mit dem Beisatz auf, daß nach Rechtskraft seines Beschlusses die Klage an die Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu überweisen sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem als "Revision„ bezeichneten Rechtsmittel. Der Zweitbeklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung beantragt, die Revision der klagenden Partei, bzw. den als Revision bezeichneten Rekurs kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Oberste Gerichtshof hat die "Revision" als Rekurs behandelt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Frage, ob der Rekurs rechtzeitig eingebracht wurde, ist zu bejahen. Der angefochtene Beschluß wurde dem Vertreter der klagenden Partei am 28. Oktober 1950 zugestellt; das Rechtsmittel dagegen wurde am 6. November 1950, demnach selbst bei Annahme, daß vorliegendenfalls die kürzeren Fristen des § 575 Abs. 1 ZPO. zu gelten haben, am letzten Tag dieser Frist überreicht (§ 126 Abs. 2 ZPO.). Der Umstand, daß der Schriftsatz an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und nicht an das Prozeßgericht adressiert ist, ist unerheblich, da er bei der gemäß § 37 Abs. 2 Geo. vereinigten Einlaufstelle des Landesgerichtes und Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingebracht wurde und es nach dem Inhalt des Schriftstückes, auf dem auch die Geschäftszahl des Aktes des Prozeßgerichtes vermerkt ist, für den Beamten der Einlaufstelle ohneweiters möglich war, das Stück richtig zuzuteilen (§ 103 Abs. 2 Geo.).

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