OGH 3Ob659/50

OGH3Ob659/5013.12.1950

SZ 23/382

Normen

GOG §89
GOG §89

 

Spruch:

Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß die gegen einen Wechselzahlungsauftrag erhobenen Einwendungen als zurückgezogen gelten, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt wird, so sind in diese Frist die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen.

Entscheidung vom 13. Dezember 1950, 3 Ob 659/50.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei auf Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung ab, daß der Widerruf der Rückziehung der Einwendungen der beklagten Partei gegen den Wechselzahlungsauftrag bei Gericht erst am 23. September 1950 eingelangt sei, obgleich der letzte Tag der zwischen den Parteien vereinbarten Frist der 22. September 1950 war, so daß der Antrag verspätet sei. Nach Ansicht des Erstgerichtes müsse der Postenlauf eingerechnet werden, da es sich nicht um eine gesetzliche oder richterliche Frist, sondern um eine zwischen den Parteien vereinbarte Frist handle.

Das Rekursgericht hob den erstrichterlichen Beschluß auf und trug dem Erstgerichte die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung auf, daß nach der protokollierten Parteienvereinbarung eine von den Parteien dem Gerichte gegenüber abzugebende Prozeßerklärung, und zwar ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, in Aussicht genommen gewesen sei, auf die nur prozeßrechtliche Normen Anwendung fänden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Antrag auf Fortsetzung eines Verfahrens ist ein prozessualer Antrag, der als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, wenn er am letzten Tage der hiefür in Betracht kommenden Frist, der Vorschrift des § 89 GOG. entsprechend, zur Post gegeben wurde. Da dies im vorliegenden Falle zutrifft, war der Antrag nicht verspätet.

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