OGH 2Ob758/50

OGH2Ob758/508.12.1950

SZ 23/369

Normen

EO §308
Lohnpfändungsverordnung §10
EO §308
Lohnpfändungsverordnung §10

 

Spruch:

Das Exekutionsgericht ist nach § 10 Abs. 2 LohnpfändungsV. berechtigt, die Höhe des Anspruches des Verpflichteten gegen den Drittschuldner festzusetzen, ohne daß es eines besonderen Antrages des betreibenden Gläubigers bedarf.

Entscheidung vom 8. Dezember 1950, 2 Ob 758/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Horn; II. Instanz: Kreisgericht Krems.

Text

Die betreibende Partei hat in ihrem Exekutionsantrage behauptet, daß der Verpflichtete im Betriebe seiner Gattin Dienste leiste, die üblicherweise entlohnt werden; sie hat außer der Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens auch die Festsetzung des Betrages begehrt, den ihr die Gattin des Verpflichteten zu bezahlen habe. Das Exekutionsgericht hat erhoben, daß der Verpflichtete in der Kleinlandwirtschafts- und Geflügelfarm seiner Gattin als Arbeiter tätig ist.

Das Exekutionsgericht bewilligte die Exekution und sprach aus, daß gemäß § 10 Abs. 2 LohnpfändungsV. im Verhältnis der betreibenden Partei zum Verpflichteten, richtig zu dessen Gattin, als angemessene Vergütung für seine Arbeitsleistungen ein ortsüblicher Lohn von monatlich 500 S (und zwar 200 S Barlohn und 300 S für die ihm in natura gewährte Unterkunft und Verpflegung) geschuldet gelte.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Drittschuldners Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Bestimmung des ortsüblichen Entgeltes zu entfallen habe.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Erstgericht hat dem Antrage der betreibenden Partei nicht in vollem Umfange stattgegeben, da es nicht den Betrag festgesetzt hat, den die Drittschuldnerin der betreibenden Partei zu bezahlen habe, sondern den Betrag bestimmt, auf den der Verpflichtete mit Rücksicht auf seine angenommenen Dienstleistungen der Drittschuldnerin gegenüber monatlich Anspruch habe. Es hat daher nicht der Aktenlage entsprochen, wenn das Rekursgericht den Antrag der betreibenden Partei "auf Festsetzung des gemäß § 10 Abs. 2 Lohnpfändungsverordnung von der Drittschuldnerin an den Verpflichteten geschuldeten ortsüblichen Entgeltes" abgewiesen hat; der Ausspruch des Erstgerichtes, mit dem das angemessene und ortsübliche Entgelt festgesetzt worden ist, hat nur eine Vorfrage erledigt, die der von der betreibenden Partei begehrten Festsetzung zugrunde zu legen gewesen wäre.

Daß das Exekutionsgericht in der Exekutionsbewilligung nicht aussprechen kann, in welcher Weise der Drittschuldner die Schuld des Verpflichteten abzustatten hat - denn nur in diesem Sinn kann der Antrag der betreibenden Partei verstanden werden -, bedarf wohl keiner näheren Ausführung, da auch die Lohnpfändungsverordnung nicht unmittelbare Exekutionsschritte gegen den Drittschuldner zuläßt und dieser nach der Überweisung der gepfändeten Forderung an die betreibende Partei nur im Weg einer Klage nach § 308 EO. zu der dem Schuldner obliegenden Leistung verhalten werden kann. Die Lohnpfändungsverordnung hat in § 10 Abs. 2 den Fall geregelt, wie die Schuld eines Verpflichteten, der einem Dritten in einem ständigen Verhältnis üblicherweise entlohnbare Arbeiten oder Dienste unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet, einbringlich gemacht werden kann, und daher festgelegt, daß allfällige Vereinbarungen des Verpflichteten mit seinem Arbeits- oder Dienstgeber über einen Verzicht auf Entlohnung überhaupt oder über eine auffallend geringe Entlohnung dem Gläubiger nicht zum Nachteil gereichen dürfen und daß im Verhältnis des Gläubigers zum Empfänger der Arbeits- oder Dienstleistungen dieser dem Verpflichteten hiefür eine angemessene Vergütung schulde.

Das Rekursgericht hat mit Recht den Ausführungen der Drittschuldnerin, daß der Verpflichtete zu ihr in keinem Arbeitsverhältnis stehe, eine Beachtlichkeit versagt. Sofern es jedoch die Festsetzung des ortsüblichen Entgeltes aus dem erstgerichtlichen Beschluß ausgeschieden hat, hat es übersehen, daß dieser Ausspruch vom Rekurs gar nicht bekämpft worden ist. Ist schon aus diesem Grund das Begehren der betreibenden Partei auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses berechtigt, so kann auch der meritorischen Erledigung des Rekursgerichtes nicht beigepflichtet werden. Es ist allerdings richtig, daß in dem Schrifttum zur Lohnpfändungsverordnung (Jonas - Stagel, S. 60, und Merten, Lohnpfändungsrecht, S. 94) die Ansicht vertreten wird, daß erst im Verfahren über die Klage gegen den Drittschuldner zu prüfen sei, ob die materiellen Voraussetzungen für einen Entlohnungsanspruch des Verpflichteten gegeben sind und wie hoch er zu bemessen ist. Da aber § 10 Abs. 2 Lohnpfändungsverordnung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, von welchem Gerichte die Vergütung zu bemessen ist, kann es jedenfalls auch dem Exekutionsgericht, das ja von den Behauptungen des Antrages über die Arbeits- oder Dienstleistungen des Verpflichteten überhaupt und auch über ihre Art auszugehen hat, nicht verwehrt sein, die Höhe des Anspruches des Verpflichteten gegen den Drittschuldner festzusetzen. Das Gericht, das über die Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner zu entscheiden hat, ist an diese Festsetzung ohnehin nur gebunden, wenn sich im Prozeß die Richtigkeit der Behauptung im Exekutionsantrag über die Beschäftigung des Verpflichteten ergibt.

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