OGH 3Ob631/50

OGH3Ob631/5029.11.1950

SZ 23/357

Normen

EO §367
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. DRGBl. S. 219 §108
EO §367
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. DRGBl. S. 219 §108

 

Spruch:

§ 367 EO. ist nicht anwendbar, wenn sich ein Gesellschafter zur Aufnahme eines Dritten in die offene Handelsgesellschaft und zur Abgabe aller notwendigen Erklärungen zwecks Eintragung seines Vertragspartners sowie zur Mitfertigung aller notwendigen Eingaben verpflichtet hat.

Entscheidung vom 29. November 1950, 3 Ob 631/50.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht verfügte die Eintragung des Dr. Otto W. als öffentlicher Gesellschafter der Firma Gustav & Wilhelm H. in Wien im Handelsregister über dessen Antrag auf Grund des Teilerkenntnisses der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Mai 1949, 50 Rk 588/48-19.

Dagegen wendete sich der Rekurs des Gesellschafters dieser Firma Ing. Hansjörg R.

Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge und wies den Antrag des Dr. Otto W. ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluß.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Anmeldung einer Person als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft erfordert nach § 108 HGB. deren Bewirkung durch sämtliche Gesellschafter. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall; denn die Anmeldung des Dr. Otto W. als Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft wurde nicht vom Gesellschafter Ing. Hansjörg R., sondern nur von den übrigen Gesellschaftern bewirkt. Daß Ing. Hansjörg R. im Vergleich vom 20. Mai 1949 der Verpflichtung seiner Mutter, der früheren Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft namens Margarethe R., unter anderem auch Dr. Otto W. nach Maßgabe eines Erkenntnisses der Rückstellungskommission oder eines Rückstellungsvergleiches in die offene Handelsgesellschaft Gustav & Wilhelm H. aufzunehmen und jederzeit gegenüber dem Handelsregister alle zu dessen Eintragung als Gesellschafter dieser offenen Handelsgesellschaft notwendigen Erklärungen abzugeben sowie alle notwendigen Eingaben mitzufertigen, beigetreten ist, kann die Bewirkung der Anmeldung des Dr. Otto W. als Gesellschafter der Firma durch Ing. Hansjörg R. nicht ersetzen; die Berufung auf § 367 EO. geht fehl, denn der strittige Vergleich enthält nicht schon die zur Eintragung erforderliche Willenserklärung, sondern nur die Verpflichtung zur Abgabe notwendiger Erklärungen.

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

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