Normen
Außerstreitgesetz §125
Außerstreitgesetz §125
Spruch:
Einverständnis eines Erbrechtsansprechers mit der Zuteilung der Klägerrolle an ihn.
Entscheidung vom 22. November 1950, 2 Ob 453/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Judenburg; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.
Text
Sowohl Wilhelm K. als auch die Republik Österreich, die auf Grund eingetretenen Vermögensverfalles die Rechte des erblasserischen Sohnes Roman K. geltend macht, treten als testamentarische Erben zum gesamten Nachlaß auf.
Das Erstgericht hatte daher gemäß § 125 AußstrG. zu entscheiden, wer von beiden als Kläger gegen den anderen aufzutreten habe. Das Erstgericht hat diese Rolle entsprechend der Zustimmungserklärung des Wilhelm K. diesem zugeteilt, das Rekursgericht hat in Abänderung dieser Entscheidung die Finanzprokuratur zum Kläger bestimmt.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der Finanzprokuratur nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Äußerung des Wilhelm K. bei der Vernehmung am 7. April 1950, er sei damit einverstanden, daß ihm die Klägerrolle zugewiesen wird, ist ohne Bedeutung. Mit Recht hat das Rekursgericht die Klägerrolle der Finanzprokuratur zugeteilt, die ihre Erbserklärung auf das Testament vom 9. Oktober 1946, also auf das frühere Testament, grundet.
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