OGH 2Ob578/50

OGH2Ob578/503.10.1950

SZ 23/276

Normen

AußStrG §2
AußStrG §10
AußStrG §16
EheG §115
AußStrG §2
AußStrG §10
AußStrG §16
EheG §115

 

Spruch:

Ein Verstoß gegen die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen begrundet auch im außerstreitigen Verfahren Nullität.

Entscheidung vom 3. Oktober 1950, 2 Ob 578/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Ein Ehegatte hatte die Auflösung seiner im Jänner 1938 vom Landesgericht Klagenfurt von Tisch und Bett geschiedenen Ehe gemäß § 115 EheG. begehrt.

Beide Instanzen haben den Antrag abgewiesen.

Im Revisionsrekurs behauptete der Antragsteller, daß die Ehe bereits im Jahre 1942 vom Bezirksgericht Klagenfurt gemäß § 115 EheG. rechtskräftig aufgelöst worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs Folge und wies den Antrag zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da ein Verstoß gegen die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren mit Nullität bedroht ist (vgl. Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 221 f.) stützt sich der Rekurswerber auf einem im Sinne des § 16 AußstrG. ausreichenden Beschwerdegrund. Da nach § 10 AußstrG. Neuerungen auch im Rekursverfahren vorgebracht werden können und die Behauptungen des Rekurswerbers durch den vorgelegten Nc-Akt des Bezirksgerichtes Klagenfurt aus dem Jahre 1942 urkundenmäßig bewiesen sind, war dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge zu geben. Aus dem erwähnten Akte ergibt sich, daß sich die Antragsgegnerin an dem damaligen Verfahren beteiligt hat und daß die Entscheidung vom 13. März 1942 ordnungsgemäß zugestellt wurde, ohne daß dagegen ein Rechtsmittel ergriffen worden wäre.

Der derzeitige Antrag war daher a limine wegen Rechtskraft der früheren gerichtlichen Entscheidung zurückzuweisen.

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