OGH 1Ob229/50

OGH1Ob229/507.6.1950

SZ 23/189

Normen

Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §7
ZPO §550
ZPO §557
ZPO §562
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §7
ZPO §550
ZPO §557
ZPO §562

 

Spruch:

Eventualmaxime im Wechselmandatsverfahren.

Entscheidung vom 7. Juni 1950, 1 Ob 229/50.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien

Text

Der vom Erstgericht erlassene Wechselzahlungsauftrag wurde von sämtlichen Instanzen aufrechterhalten.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:

Das Handelsgericht Wien hat den beantragten Wechselzahlungsauftrag aufrechterhalten, das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt. Der Revisionswerber bekämpft das berufungsgerichtliche Urteil mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der sich daraus ergebenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil das Berufungsgericht sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes angeschlossen habe, daß die erst nach Erstattung der Einwendungen und daher verspätet vorgebrachte Behauptung des Beklagten, die Klägerin durch Leistung an Zahlungs Statt befriedigt zu haben, im Wechselprozeß (soll richtig im Wechselmandatsverfahren heißen) keine Beachtung finden dürfe.

Wie bereits das Berufungsgericht anläßlich der Erledigung der Berufung richtig hervorgehoben hat, wird damit nicht der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern der der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, weil dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen wird, das anzuwendende Recht unrichtig ausgelegt zu haben, sondern der Vorwurf gemacht wird, daß es Verfahrensvorschriften unrichtig gehandhabt habe.

Aber auch diese Rüge ist nicht begrundet. Die Revision versucht unter Berufung auf die Ausführungen eines vereinzelt gebliebenen Schriftstellers die seit der Erlassung der Zivilprozeßordnung ausnahmslos festgehaltene Praxis zu widerlegen, daß neue Einwendungen im Wechselmandatsprozeß nach Erstattung der Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag unbeachtlich seien. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zum Abgehen von seiner ständigen Judikatur zu veranlassen.

§ 557 ZPO. ist fast wörtlich nicht nur mit § 550 ZPO., sondern auch mit § 562 ZPO. gleichlautend. In allen diesen Fällen hat der Beklagte (Gekundigte) seine Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist einzubringen, widrigenfalls sie nicht mehr beachtet werden können; denn sowohl im Mandatsprozeß als auch im Bestandverfahren ist der Prozeß über die erhobenen Einwendungen abzuführen. Durch sie wird der Prozeßgegenstand umrissen. Erst nach der zur Erhebung der Einwendungen festgesetzten Frist vorgebrachte weitere Einwendungen können daher nicht berücksichtigt werden.

Dies ist kein "Kleben am Wort", wie die Revision unter Berufung auf ihren Gewährsmann anführt, sondern eine Folge der Formstrenge des Urkundenprozesses, der durch keine Vermehrung des Prozeßstoffes in seinem Ablauf verzögert werden soll; auch im gemeinrechtlichen Exekutionsprozeß, dem Vorbild des österreichischen Wechselmandatsverfahrens, galt der gleiche Grundsatz.

Der Revision mußte daher der Erfolg versagt bleiben.

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