OGH 2Ob147/50

OGH2Ob147/5031.5.1950

SZ 23/177

Normen

EO §381
EO §381

 

Spruch:

Die ständige Benützung eines Kraftwagens und die damit verbundene normale Abnützung ist keine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung im Sinn des § 381 Z. 1 EO.

Entscheidung vom 31. Mai 1950, 2 Ob 147/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger hat zur Sicherung seines Anspruches auf Herausgabe eines Personenkraftwagens die Verwahrung des Wagens im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Das Prozeßgericht gab dem Antrage statt.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In Aufrechterhaltung der bereits in der Entscheidung vom 21. Februar 1948, 1 Ob 937/47, vertretenen rechtlichen Beurteilung wird der Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes gebilligt, daß die ständige Benützung des Kraftwagens durch den Beklagten und seine damit verbundene normale Abnützung keine die Verwirklichung des Herausgabeanspruches gefährdende Zustandsveränderung im Sinne des § 381 Z. 1 EO. ist, denn ein Kraftwagen ist eine Sache, die durch den normalen Gebrauch keiner besonderen Veränderung ausgesetzt ist, mag auch der Gebrauch ein sehr intensiver, die Benützung, wie bei jedem gut ausgenützten Kraftwagen, eine ständige, alltägliche sein. Eine Zustandsveränderung im Sinne des § 381 Z. 1 EO. könnte nur in einer übermäßigen Abnützung oder in einem zweckwidrigen Gebrauche des Kraftwagens gelegen sein. Eine übermäßige Abnützung - z. B. durch schonungslosen Gebrauch, wie ständigen Gebrauch auf schlechten Straßen, Überbelastung oder durch mangelhafte Pflege (während eine dauernde vernünftige, pflegliche Benützung durchaus nicht eine übermäßige Abnützung in sich schließt) - oder ein zweckwidriger Gebrauch wurde von der klagenden Partei nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt. Die abstrakte Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung während der Benützung ist keine Gefährdung im Sinne des § 381 Z. 1 EO.

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