OGH 2Ob240/50 (2Ob249/50)

OGH2Ob240/50 (2Ob249/50)26.4.1950

SZ 23/113

Normen

AO §32
KO §84
KO §176
AO §32
KO §84
KO §176

 

Spruch:

Der Kridatar kann den Konkurskommissär zur Überwachung des Masseverwalters gemäß § 84 KO. auch in Form einer Beschwerde anregen. Eine darüber ergangene Verfügung des Konkurskommissärs ist durch Rekurs anfechtbar.

Entscheidung vom 26. April 1950, 2 Ob 240, 249/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Gemeinschuldner brachte gegen den Masseverwalter beim Konkurskommissär eine "außerordentliche Beschwerde" ein.

Der Konkurskommissär fand die Beschwerde für unbegrundet und sah keinen Anlaß zur Ergreifung von Maßregeln.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Gemeinschuldners als unzulässig zurück.

Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Rekursgerichtes auf und trug ihm eine neuerliche Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wohl sieht die Konkursordnung eine Beschwerde gegen Handlungen oder Unterlassungen des Konkursmasseverwalters nicht ausdrücklich vor. Doch obliegt dem Konkurskommissär kraft Amtspflicht die Überwachung des Masseverwalters, die von Amts wegen auszuüben ist. Jedermann, demnach sowohl der Kridatar selbst wie auch jeder Konkursgläubiger, darf aber die Überwachung anregen und diese Anregung kann auch in die Form einer Beschwerde gekleidet werden (Bartsch - Pollak, I, S. 533). Ergeht über diese Beschwerde ein Beschluß des Konkurskommissärs, sei es positiver, sei es auch nur negativer Natur, demnach des Inhaltes, daß er keinen Anlaß zu einem Einschreiten im Sinn des § 84 Abs. 3 und 4 KO. finde, so kann diese Verfügung des Konkurskommissärs, wie alle Verfügungen, die er in Durchführung seiner Überwachungstätigkeit erläßt, mit Rekurs angefochten werden, insoweit das Gesetz nicht ausnahmsweise ein Rechtsmittel ganz versagt oder nur einen verbundenen Rekurs gestattet (Bartsch - Pollak, I, S. 534). Eine solche Einschränkung sieht aber das Gesetz im vorliegenden Fall nicht vor, weshalb der Rekurs zulässig erscheint, mag es auch richtig sein, daß der Antragsteller in seiner Eingabe positive Anträge nicht gestellt hat. Er durfte es dem Konkurskommissär anheimstellen, die nach seinem Erachten notwendigen und angemessenen Verfügungen gemäß § 84 Abs. 3 und 4 KO. zu treffen.

Die Heranziehung der auf das Ausgleichsverfahren beschränkten Norm dem § 32 Abs. 2 AO. greift nicht durch, weil das Ausgleichsverfahren einfacher, kürzer und rascher ist als der Konkurs und darum auch die Einschränkung des Rechtsmittelzuges gegen Anordnungen des Ausgleichskommissärs begrundet erscheint, abgesehen davon, daß die Machtbefugnisse eines Ausgleichsverwalters auch eingeschränkter sind als die eines Konkursmasseverwalters. Das Fehler einer dem § 32 Abs. 2 AO. entsprechenden Vorschrift in der Konkursordnung ist also kein Zufall und gewiß kein Übersehen, sondern entspringt der Absicht des Gesetzgebers, solche Anordnungen des Konkurskommissärs mit den oben angedeuteten Einschränkungen grundsätzlich für anfechtbar zu erklären.

Das Rekursgericht hätte darum, wie es dies in seinen Gründen antizipativ schon getan hat, auch im Spruche meritorisch über den Rekurs entscheiden sollen.

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