OGH 1Ob94/50

OGH1Ob94/5012.4.1950

SZ 23/94

Normen

ZPO §519 Z3
ZPO §528
ZPO §519 Z3
ZPO §528

 

Spruch:

Die Beschränkung der Anfechtbarkeit im § 528 Abs. 1 ZPO. gilt auch für die Aufhebung eines Urteiles durch das Berufungsgericht und Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz unter Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 519 Z. 3 ZPO.

Entscheidung vom 12. April 1950, 1 Ob 94/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Bad Aussee; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der beklagten Partei zurück.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Das Erstgericht hat das auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 470 S gerichtete Klagebegehren abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die beklagte Partei ficht den zweitinstanzlichen Beschluß seinem ganzen Inhalte nach mit Rekurs an. Wohl hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß im Sinne des § 519 Z. 3 ZPO. ausgesprochen, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei, es hat jedoch über einen Beschwerdegegenstand entschieden, der 500 S nicht übersteigt. Nach der Bestimmung des § 528 Abs. 1 ZPO. sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert 500 S nicht übersteigt, ausnahmslos unzulässig. Diese Vorschrift erstreckt sich nach ihrem klaren Wortlaut auf die Beschlüsse aller Gerichte zweiter Instanz, also nicht bloß auf jene der Rekursgerichte, sondern auch der Berufungsgerichte und auf alle Beschlüsse, gleichgültig, ob sie die erstgerichtliche Entscheidung bestätigen, abändern oder aufheben. An der Geltung und Anwendung dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann auch die Aufnahme eines Rechtskraftvorbehaltes im Sinne des § 519 Z. 3 ZPO. nichts ändern (vgl. E. v. 14. II. 1933, Rspr. 1933, Nr. 233). Der Rekurs mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

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