OGH 3Ob140/50

OGH3Ob140/5029.3.1950

SZ 23/81

Normen

ABGB §835
AußStrG §2 Abs2 Z7
ABGB §835
AußStrG §2 Abs2 Z7

 

Spruch:

Mit ihrem Antrag auf Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache durch den Außerstreitrichter dürfen die Parteien nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden.

Entscheidung vom 29. März 1950, 3 Ob 140/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Lienz; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Der Antragsteller und dessen geschiedene Gattin sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses. Das Haus und das Grundstück wurden zum größten Teil von der Frau benützt, während der Antragsteller nur ein Zimmer und eine Mansardenkammer innehatte. Der Antragsteller beantragte nun die Regelung der Benützung in der Form, daß ihm die Benützung der linken, der Antragsgegnerin die der rechten Haushälfte eingeräumt werde.

Das Erstgericht entschied nach dem Antrage.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und verwies die Beteiligten gemäß § 2 Abs. 2 Z. 7 AußerstrG. auf den Rechtsweg.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers Folge und änderte den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ. XIX/199 ausgesprochen hat, kommt es für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Rechtswege zu entscheiden ist, auf den Inhalt des Begehrens und nicht darauf an, ob das Begehren begrundet ist. Das Begehren des Antragstellers ist auf eine rechtsgestaltende Verfügung des Gerichtes über die Benützung des beiden Streitteilen gemeinschaftlichen Hauses gerichtet; hierüber kann nur im außerstreitigen Verfahren entschieden werden. Steht einem solchen Begehren eine beide Teile bindende Vereinbarung im Wege, dann ist das Begehren auf eine rechtsgestaltende Verfügung des Außerstreitrichters sachlich nicht begrundet; keineswegs kann aber die Entscheidung über das Begehren auf Rechtsgestaltung in das streitige Verfahren verwiesen werden.

Der Anspruch auf eine Neuregelung kann nicht mit Klage durchgesetzt werden, weil auf Grund des Miteigentumes ein solcher Anspruch auf eine bestimmte Art der Benützung nicht besteht, vielmehr erst durch die rechtsgestaltende Verfügung des Richters entsteht, welche die fehlende Willensübereinstimmung der Teilhaber zu ersetzen bestimmt ist.

Der Erstrichter hat daher im Hinblicke auf das Vorbringen der Antragsgegnerin zu prüfen, ob eine vertragliche Regelung der Ausübung der Miteigentumsrechte vorliegt und ob dieser Regelung noch Rechtsverbindlichkeit zuzuerkennen ist.

Sollten die Mittel des außerstreitigen Verfahrens nicht ausreichen, um über den Bestand einer solchen Vereinbarung abzusprechen, könnte in dieser Richtung die Verweisung auf den Rechtsweg zwecks Einbringung einer Feststellungsklage erfolgen. Mit seinem Antrage kann aber der Rekurswerber nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden, da eine Regelung nach § 835 ABGB. nur im außerstreitigen Verfahren erfolgen kann.

Stichworte