OGH 2Ob63/50

OGH2Ob63/5022.2.1950

SZ 23/39

Normen

ABGB §859
ABGB §875
ABGB §901
ABGB §1151
JN §1
ABGB §859
ABGB §875
ABGB §901
ABGB §1151
JN §1

 

Spruch:

Die Gemeinde, die bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen hat, ist zu seiner Einhaltung nach privatrechtlichen Grundsätzen verpflichtet.

Entscheidung vom 22. Februar 1950, 2 Ob 63/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Nach dem zwischen der Gemeinde K. als "Auftraggeberin" und der klagenden Partei als "Auftragsnehmerin" schriftlich abgeschlossenen Vertrage vom 21. Februar 1945 übernahm die klagende Partei die Aufführung einer Luftschutzstollenanlage. Die Arbeiten auf Grund dieses Vertrages hatte nach Punkt IV des Vertrages die Auftraggeberin zu bezahlen. Die Vertragsurkunde ist mit dem Siegel der Gemeinde K. und der Unterschrift des damaligen Bürgermeisters versehen. Die klagende Partei begehrte für die auf Grund dieses Vertrages geleisteten Arbeiten nach Abrechnung der noch vor dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches geleisteten Teilzahlungen von der Gemeinde K. einen restlichen Betrag von 9849.53 S. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht erkannte das Klagebegehren dem Gründe nach als zu Recht bestehend.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Wie bereits in der in dieser Sache ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidung vom 30. April 1949, 2 Ob 124/49, ausgesprochen wurde, stellt die dem Klagebegehren zugrunde liegende Vereinbarung einen Werkvertrag im Sinne des § 1151 ABGB. dar, der privatrechtlicher Natur ist und daher auch nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist. Der Beweggrund der Auftragserteilung ist für das Verhältnis zwischen den Vertragsteilen unerheblich, wenn er nicht ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurde (§ 901 ABGB.).

Die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrages durch eine Gemeinde kann bei Luftschutzmaßnahmen, die für den nationalsozialistischen Staat nicht typisch waren, keinen Zwang im Sinne des § 875 ABGB. darstellen. Die Revision versucht vergeblich, darauf hinzuweisen, daß das Reich die den Gemeinden entstehenden Kosten zu tragen hatte und daß die beklagte Partei aus ihren Mitteln keinen Stollen hätte bauen lassen. Sobald eine Gemeinde bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe einen privatrechtlichen Vertrag eingeht, ist ihre Zahlungspflicht nach privatrechtlichen und nicht nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Ebenso aber wie der Besteller eines Werkes sich nicht darauf berufen kann, daß er mit dem Ersatz des Entgeltes durch einen Dritten, in dessen Auftrag er gehandelt hat, rechnete, kann auch die beklagte Partei ihre Zahlung nicht unter Hinweis auf die Verpflichtung des Reiches zur Kostentragung ablehnen. Ob der klagenden Partei bekannt war, daß das Reich die Kosten zu ersetzen hat, ist unerheblich, weil die beklagte Partei als Vertragsteilnehmerin aufgetreten ist und sie ihre Zahlungspflicht weder davon abhängig gemacht hat, daß ihr das Reich die Kosten ersetzt, noch den Vertrag im Namen des Deutschen Reiches abgeschlossen hat.

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