OGH 2Ob223/49

OGH2Ob223/4914.12.1949

SZ 22/198

Normen

EO §§79 ff
EO §81
Schuldtitelverordnung vom 16. Jänner 1940. DRGBl. I S. 176 §1
ZPO §240
ZPO §411
EO §§79 ff
EO §81
Schuldtitelverordnung vom 16. Jänner 1940. DRGBl. I S. 176 §1
ZPO §240
ZPO §411

 

Spruch:

Ausländische Urteile, die im Inlande vollstreckbar sind, begrunden die Einrede der Rechtskraft.

Die Bestimmungen der §§ 79 ff. EO. gelten nicht für Exekutionsbewilligungen gemäß § 1 der Verordnung vom 16. Jänner 1940, DRGBl. I S. 176, und § 2 des Bundesgesetzes vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70.

Entscheidung vom 14. Dezember 1949, 2 Ob 223/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Bregenz; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.

Text

Gegen die Klage hatte die beklagte Partei die Einrede der Rechtskraft erhoben, weil dieselbe Rechtssache bereits von einem Gerichte des Deutschen Reiches rechtskräftig entschieden worden sei.

Das Erstgericht hatte diese Einrede verworfen und den Beschluß in die Ausfertigung des Urteiles aufgenommen. Die beklagte Partei hatte zugleich mit Berufung gegen die Hauptentscheidung auch den in das Urteil aufgenommenen Beschluß betreffend die Einrede der Rechtskraft mit Rekurs angefochten. Diesem Rekurs hatte das Berufungsgericht Folge gegeben und den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß die Klage unter Aufhebung des erflossenen Urteiles wegen entgegenstehender Rechtskraft zurückgewiesen wurde. Dem gegen diese Entscheidung von der klagenden Partei ergriffenen Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es kann dahingestellt bleiben, ob zur Zeit der Erlassung des Urteiles des Amtsgerichtes T. in Deutschland der Begriff des Inlandes im Sinne der österreichischen Verfahrensgesetze oder im Sinne der damals geltenden staatsrechtlichen Normen auszulegen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Urteil des Amtsgerichtes T. vom 6. April 1939 durch die Wiedererrichtung der Republik Österreich im Verhältnis zu Österreich die Qualität eines ausländischen Urteiles erlangt hat. Denn auch unter dieser dem Revisionsrekurs günstigen Annahme kann ihm nicht Folge gegeben werden.

Es ist allgemein anerkannt, daß ausländische Urteile in einem im Inland zwischen denselben Parteien aus demselben Rechtsgrund geführten Verfahren die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache begrunden, wenn sie im Inland vollstreckbar sind (vgl. Menger, System, S. 166, Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, I, S. 831, Pollak, System, S. 543, und Neumann, Kommentar, S. 1176), desgleichen, daß in dieser Beziehung abweisende Urteile ebenso wie verurteilende zu behandeln sind (vgl. E. v. 17. Jänner 1930, SZ. XII/18).

Durch das Gesetz vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70, wurde die sogenannte Schuldtitelverordnung vom 16. Jänner 1940, DRGBl. I S. 176, allerdings aufgehoben. Doch bleibt es nach § 2 des Aufhebungsgesetzes für Titel, die bis zum 27. April 1945 vollstreckbar geworden sind, bei den bisherigen Vorschriften. Daraus folgt, daß gerichtliche Entscheidungen im Umfange des Geltungsbereiches der Schuldtitelverordnung, sofern sie aus der Zeit vor dem 27. April 1945 stammen, im Gebiete der Republik Österreich zu vollstrecken sind. Da das Aufhebungsgesetz vom 28. Februar 1947 im § 2 Ausnahmen nicht vorsieht, können auf die der Schuldtitelverordnung unterliegenden Exekutionstitel die Bestimmungen des § 81 EO. nicht angewendet werden. Solche Exekutionstitel müssen daher wie inländische Exekutionstitel behandelt werden.

Da im Umfange der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft wirkt, steht der neuerlichen Klage der Minderjährigen die von Amts wegen auch im Rechtsmittelverfahren zu beachtende Einrede der Rechtskraft entgegen.

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