OGH 2Ob533/49

OGH2Ob533/4910.12.1949

SZ 22/195

Normen

Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch §701
Sachschadenhaftpflichtgesetz vom 29. April 1940. DRGBl. I S. 691 §1
Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch §701
Sachschadenhaftpflichtgesetz vom 29. April 1940. DRGBl. I S. 691 §1

 

Spruch:

Haftung für die bei einem Unfall abhanden gekommenen Sachen nach dem Sachschadenhaftpflichtgesetz.

Entscheidung vom 10. Dezember 1949, 2 Ob 533/49.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Der Kläger hatte einen Straßenbahnunfall erlitten, wobei ihm seine goldene Armbanduhr abhanden kam. Das Berufungsgericht hatte im Gegensatz zum Erstgericht dem Kläger den Ersatz des Schadens wegen Verlustes der Armbanduhr gegenüber der beklagten Straßenbahnunternehmung zugesprochen.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der beklagten Straßenbahnunternehmung nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Vorweg sei festgestellt, daß, weil es sich um eine Sache handelt, die der Kläger als Fahrgast bei sich trug, das SachschadenhaftpflichtG. nicht unmittelbar, sondern nur auf dem Umweg über die 25. Verordnung zur EVO., DRGBl. 1941 II S. 1, zur Anwendung gelangen kann.

Das Sachschadenhaftpflichtgesetz vom 29. April 1940, DRGBl. I S. 691, gegen dessen Auslegung durch das Berufungsgericht sich die Rechtsrüge wendet, unterstellt unter die Gefährdungshaftung eine Sachbeschädigung beim Betrieb einer Eisen- oder Straßenbahn. Es ist der Revision zuzugeben, daß in einer Reihe von reichsdeutschen Vorschriften - da es sich um ein auf Österreich ausgedehntes Gesetz des Deutschen Reiches handelt, kommt naturgemäß in erster Linie die reichsdeutsche Terminologie in Betracht - neben der Sachbeschädigung auch noch der Verlust der Sachen erwähnt und geregelt wird. So im § 701 DBGB., in verschiedenen Vorschriften des HGB. über den Speditions- und Frachtvertrag, in dem Gesetz über das Postwesen sowie insbesondere auch in der mit dem Sachschadenhaftpflichtgesetz ungefähr gleichzeitigen Kriegssachschädenverordnung, DRGBl. 1940 I S. 1547. Trotzdem hat das Revisionsgericht keine Bedenken, die Auslegung des Begriffes der Sachbeschädigung durch das Berufungsgericht zu übernehmen. Wie sich aus dem Motivenbericht zum Sachschadenhaftpflichtgesetz und den Erläuterungen des Sachbearbeiters Koffka in der Deutschen Justiz 1940, S. 538 und 545, ergibt, sollte nämlich durch das Sachschadenhaftpflichtgesetz für den Bereich der Bahnen derselbe haftungsrechtliche Zustand hergestellt werden, wie er für den Ersatz von Sachschäden schon auf dem Gebiete des Kraftfahrzeug- und Luftverkehrs bestand. Für den Bereich dieser beiden Verkehrsregelungen ist aber durch das Schrifttum nicht nur anerkannt, was ja selbstverständlich ist, daß der Sachbeschädigung die Vernichtung der Sache gleichzuhalten ist, sondern, was für den vorliegenden Fall Bedeutung hat, daß der Sachvernichtung auch die zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führende völlige Besitzentziehung gleichzusetzen ist (vgl. Schleicher - Reymann, "Recht der Luftfahrt", Kommentar, S. 120, und Müller, "Straßenverkehrsrecht", 14. Aufl., S. 282). Es ist aber auch schon durch die Rechtsprechung entschieden worden, daß ein durch Ausplunderung im Gefolge eines Kraftfahrzeugunfalles entstandener Schaden den Bestimmungen über die Gefährdungshaftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz unterliegt (RG. v. 19. März 1936, VAE. S. 278).

Aus diesen Erwägungen konnte der Revision nicht Folge gegeben werden.

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