OGH 3Ob350/49

OGH3Ob350/4926.10.1949

SZ 22/165

Normen

ABGB §709
ABGB §710
ABGB §711
ABGB §712
ABGB §760
ABGB §817
AußStrG §9
ABGB §709
ABGB §710
ABGB §711
ABGB §712
ABGB §760
ABGB §817
AußStrG §9

 

Spruch:

Die Bestimmungen über den Auftrag gemäß §§ 709 ff. ABGB. gelten nicht für den heimfallsberechtigten Staat.

Entscheidung vom 26. Oktober 1949, 3 Ob 350/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat zum Zweck der Erfüllung des letzten Willens der Erblasserin eine Vermögenskuratel eröffnet und in Ausführung dieser Entscheidung die Sparkasse, bei welcher der in Bargeld bestehende Nachlaß verwaltet wird, angewiesen, am 1. Februar eines jeden Jahres einen Betrag von 400 S der Verlassenschaftskuratorin zur Pflege der im Testament erwähnten Grabstätten zu überweisen und dieser aufgetragen, hierüber jeweils bis 31. Mai eines jeden Jahres Rechnung zu legen.

Infolge des dagegen von der Finanzprokuratur erhobenen Rekurses änderte das Rekursgericht diese Entscheidung dahin ab, daß die dahin zielenden Anträge der Verlassenschaftskuratorin abgewiesen wurden.

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach Punkt 5 des erblasserischen Testamentes vom 25. Juli 1937 hat die Erblasserin für den dann tatsächlich eingetretenen Fall, daß ihr Gatte Dr. Hans Sp. vor ihr sterben sollte, unter Ausschluß aller ihrer nach dem Gesetz in Betracht kommenden Erben zu ihrem Universalerben einen Angela Sp.-Fonds zu benennenden Fonds eingesetzt, welcher nur für die anständige Erhaltung und Pflege verschiedener Grabstätten ihrer Familienangehörigen zu verwenden sei.

Der Magistrat der Stadt Wien hat als Stiftungsbehörde die Errichtung dieser Stiftung nicht für annehmbar erklärt.

Die Voraussetzungen für den Heimfall des Nachlasses an die Republik Österreich sind infolge Vorversterbens des als Erben eingesetzt gewesenen erblasserischen Gatten Dr. Hans Sp., des testamentarischen Ausschlusses der übrigen gesetzlichen Erben durch die Erblasserin und endlich durch die Erfolglosigkeit der nach § 128 AußstrG. erfolgten Einberufung unbekannter Erben gegeben.

Die Republik Österreich hat auch die Inanspruchnahme des Nachlasses als heimfällig in Aussicht gestellt.

Der Antrag der Verlassenschaftskuratorin auf Einrichtung einer Vermögensverwaltung zur Pflege der im Testament erwähnten Grabstätten erweist sich als unbegrundet. Zunächst bedeutete seine Bewilligung eine Umgehung der Entscheidung der Stiftungsbehörde auf Ablehnung der im Testament verfügten Stiftung. Weiters ist das Recht des Staates auf Einziehung einer erblosen Verlassenschaft nach § 760 ABGB. nicht ein Erbrecht, sondern ein Heimfallsrecht. Es können daher die Bestimmungen der §§ 709 bis 712 ABGB. über den Auftrag sowie die Bestimmungen des § 817 ABGB. über die Erfüllung des letzten Willens des Erblassers durch den Erben für den heimfallsberechtigten Staat nicht gelten. Durch die Ablehnung der Errichtung der Stiftung seitens der Stiftungsbehörde sind eben die ganzen darauf sich beziehenden Bestimmungen des erblasserischen Testamentes hinfällig geworden und es kann daher die heimfallsberechtigte Republik Österreich im Gegensatze zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes zur Erhaltung und Pflege der im Testament erwähnten Grabstätten nicht verpflichtet werden.

An der Rekursberechtigung der Republik Österreich kann aber nicht gezweifelt werden, weil mit der Entscheidung des Erstgerichtes in ihr nach allen gesetzlichen Erfordernissen gegebenes Heimfallsrecht eingegriffen worden ist und sie daher als Beteiligte nach § 9 Abs. 1 AußstrG. angesehen werden muß.

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