OGH 3Ob308/49

OGH3Ob308/4921.9.1949

SZ 22/137

Normen

JN §29
JN §42
JN §76
JN §29
JN §42
JN §76

 

Spruch:

Wegfall der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte im Ehescheidungsstreit, wenn die Parteien während des Prozesses italienische Staatsbürger geworden sind.

Entscheidung vom 21. September 1949, 3 Ob 308/49.

I. Instanz: Landesgericht Feldkirch; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Das Erstgericht hielt sich nach § 76 Abs. 1 JN. für zuständig, wies aber das Ehescheidungsbegehren der Klägerin ab, da sie durch die nach Prozeßbeginn erfolgte Wiedereinbürgerung des Beklagten italienische Staatsbürgerin geworden sei, in Italien aber die Scheidung einer Ehe dem Bande nach nicht möglich sei und daher ein österreichisches Gericht die Ehe der beiden Streitteile nicht auflösen könne.

Aus Anlaß der gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobenen Berufung hob das Berufungsgericht das Urteil auf und wies die Klage zurück, da nach Prozeßbeginn die ursprünglich nach § 76 Abs. 1 JN. bestandene Zuständigkeit des Erstgerichtes nach § 76 Abs. 3 JN. weggefallen sei; denn wenn auch der gewöhnliche Aufenthaltsort der Frau im Inland gelegen wäre, könne doch nach dem Heimatrecht ihres Mannes die vom österreichischen Gericht zu fällende Entscheidung nicht anerkannt werden, weil nach italienischem Recht die Scheidung der Ehe dem Bande nach nicht möglich ist (JABl. 1947, S. 15). Die ursprünglich bestandene Zuständigkeit des Erstgerichtes könne aber nach § 29 JN. nicht aufrechterhalten werden, weil eben durch die Änderung der Staatsbürgerschaft der Streitteile die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit überhaupt entzogen sei.

Der von der Klägerin erhobene Rekurs blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Dem von der Klägerin erhobenen Rekurs kommt Berechtigung nicht zu. Es ist belanglos, ob die Klägerin ihre italienische Staatsbürgerschaft ablehnt, denn nach Art. 17 des italienischen Gesetzesdekretes vom 2. Februar 1948, Nr. 23, hat sich die Wirkung des Gesuches ihres Gatten um Wiedererwerbung der italienischen Staatsbürgerschaft auch auf sie erstreckt, da sie während der Umsiedlung nach Tirol ihr Optionsrecht nicht persönlich ausgeübt hatte, sondern vielmehr als damals Minderjährige durch die Einbürgerung ihres Vaters Michael K. deutsche Staatsangehörige geworden war und ihre Ehe bis jetzt nicht geschieden ist. Ihre Rechtsansicht, sie sei durch die Option ihres Mannes nicht italienische Staatsbürgerin geworden, ist unhaltbar, zumal sich auch ihre Behauptung, diese Option sei gegen ihren Willen von ihrem Manne in schikanöser Rechtsausübung vorgenommen worden, als eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung darstellt.

Ihrem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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