Normen
ABGB §912
ABGB §1415
ABGB §1416
ABGB §1425
JN §54
Schillinggesetz §2
VersVG §39
ZPO §193
ABGB §912
ABGB §1415
ABGB §1416
ABGB §1425
JN §54
Schillinggesetz §2
VersVG §39
ZPO §193
Spruch:
Der Gläubiger muß, wenn der Wille des Schuldners, die Hauptschuld ohne Zinsen zu zahlen, zweifellos feststeht, ausdrücklich erklären, daß er den angebotenen Betrag zunächst auf Zinsen verrechne.
Wurde der angebotene Betrag abgelehnt, weil er Kapital und Zinsen nicht decke, so muß der Schuldner den Gläubiger zur Bekanntgabe des Betrages auffordern, den er auf Zinsen verrechnet; hat er diese Aufforderung unterlassen und sofort hinterlegt, so trägt er die Gefahr, daß der Erlag Kapital und Zinsen nicht decke.
Entscheidung vom 7. September 1949, 1 Ob 337/49.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Im Vorprozeß 6 Cg 45/47 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz hat der nunmehrige Beklagte die jetzige Klägerin auf Zahlung von 9635 S samt 4% Verzugszinsen seit 19. Dezember 1945 und Prozeßkosten geklagt. Der Streitgegenstand war im Rubrum mit "Zahlung von 9846.20 S samt Anhang" bezeichnet. Wie der Kläger mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 54 Abs. 2 JN. zur Angabe eines Streitwertes von 9846.20 S gelangt ist, ist aus dem Vorakt nicht ersichtlich. Der Streitwert von 9846.20 S kehrt auch in sämtlichen Schriftsätzen der Beklagten wieder. Im Schriftsatz ON. 4 erklärt der Kläger ausdrücklich, sich die Geltendmachung des den Betrag von 9846.20 S übersteigenden Honoraranspruches vorzubehalten, obwohl er tatsächlich, wie bemerkt, nur 9635 S samt Anhang eingeklagt hatte.
Das Verfahren wurde am 23. Oktober 1947 gemäß § 193 ZPO. geschlossen. Das Urteil, das im Sinne des Klagebegehrens erging und die beklagte Partei verurteilte, 9635 S samt 4% Zinsen seit 19. Dezember 1945 und die mit 477.02 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu bezahlen, ist vom 1. Dezember 1947 datiert, laut Kanzleivermerk aber erst am 21. Jänner 1948 in der Geschäftsstelle eingelangt. Das Urteil wurde am 26. Jänner 1948 den Parteien zugestellt. Es erwuchs in Rechtskraft. Am 27. Februar 1948 beantragte der seinerzeitige Kläger die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Hereinbringung des urteilsmäßig zuerkannten Betrages von 9635 S samt Anhang, die zur GZ. 11 E 2105/48 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz bewilligt wurde.
Gegen diesen Ausspruch hat die verpflichtete Partei, die Klägerin in dem vorliegenden Prozeß, eine Oppositionsklage erhoben, in der sie behauptet, daß sie dem betreibenden Gläubiger den Betrag von 9846.20 S - das ist der im Rubrum des Vorprozesses angegebene Wert des Streitgegenstandes - vergeblich angeboten habe, worauf sie diesen Betrag am 29. November 1947 gerichtlich hinterlegt hätte. Nach Zustellung des Urteils habe sie die urteilsmäßigen Nebengebühren nach Abzug der am 29. November 1947 geleisteten Überzahlung von 211.20 S dem betreibenden Gläubiger angeboten und, da er die Annahme wiederum verweigert habe, am 10. Februar 1948 den errechneten Betrag in der Höhe von 1036 S ebenfalls gerichtlich erlegt.
Der betreibende Gläubiger hat in der Klagebeantwortung vorgebracht, daß die Klägerin am 27. November 1947 versucht habe, ihm einen Betrag von 9846.20 S als Zahlung seiner Honorarforderung samt Zinsen und Kosten anzubieten. Dieses Anbot habe er rundweg abgewiesen, weil er zu dessen Annahme gemäß § 1415 ABGB. nicht verpflichtet gewesen sei, weil 1. der Betrag von 9846.20 S eine Teilzahlung darstelle, zu deren Annahme er nicht verpflichtet gewesen sei, und weil 2. im Zeitpunkt des versuchten Zahlungsanbotes die Währungsschutzverordnung (soll wohl das Währungsschutzgesetz heißen) erlassen wurde, wonach die damals geltenden Schillinge im Verhältnis 3 : 1 umzutauschen waren und er daher mit dem Tage des Zahlungsanbotes der 9846.20 S tatsächlich nur 3282.06 S erhalten hätte, wodurch naturgemäß sein Expensenanspruch nicht getilgt worden wäre. Das weitere Vorbringen der Klägerin bezüglich des Anbotes von 1036 S gibt der Beklagte als richtig zu. Auf Grund dieses Vorbringens ist der Beklagte daher der Rechtsmeinung, daß die beiden Gerichtserläge keine schuldbefreiende Wirkung hätten.
Die erste Instanz gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es ab. Die Auffassung des Erstgerichtes, daß die von der Klägerin geleistete Zahlung von 9846.20 S den geschuldeten Betrag von 9635 S samt Zinsen nur geringfügig unterschritten habe und Beklagter daher verpflichtet gewesen sei, die angebotene Zahlung anzunehmen, wird als rechtsirrig abgelehnt, da die Zinsenforderung 1125.60 S betragen habe, die Beklagte daher um 914.40 S zu wenig angeboten hätte; der Betrag von 914.40 S, das sind fast 10% des Schuldbetrages, sei aber nicht als so geringfügig anzusehen, daß die Zurückweisung des Anbotes als schikanös bezeichnet werden könnte. Dazu komme noch, daß die Forderung schon längere Zeit fällig war und daß die Klägerin unmittelbar nach der Verlautbarung des Währungsschutzgesetzes durch diese Bezahlung versucht habe, sich von den Abwertungsfolgen des Währungsschutzgesetzes auf Kosten des Gläubigers zu befreien, nachdem sie lange vorher sich der Zahlung widersetzt habe. Die Verweigerung der Empfangnahme des angebotenen Teilbetrages sei daher keine Schikane des Beklagten, sondern nur eine berechtigte Abwehr gegen das schikanöse Verhalten des Prozeßgegners.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers hinsichtlich der Einwendungen rücksichtlich der Prozeßkosten von 477.02 S keine Folge; dagegen hat er, der Revision im übrigen Folge gebend, die unterinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Das Währungsschutzgesetz wurde am 9. Dezember 1947 verlautbart. Die durch § 2 SchillingG. eingeführten Geldzeichen hatten daher am 27. November 1947 noch gesetzliche Zahlkraft. Niemand durfte ihre Annahme wegen der bevorstehenden Währungsmaßnahmen verweigern. Die Entscheidung dieses Rechtsstreites hängt daher allein von der Frage ab, ob Beklagter nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes berechtigt war, die ihm angebotene Zahlung zurückzuweisen. Ob er neben der Zahlung noch einen besonderen Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Zahlung geltend machen kann, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
Beide unteren Instanzen gehen von der Rechtsanschauung aus, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, nicht nur den Kapitalsbetrag, sondern auch die fällig gewordenen Verzugszinsen anzubieten. Diese Auffassung ist nur eingeschränkt richtig. Die Zögerungszinsen und der Anspruch des Gläubigers auf Ersatz der Prozeßkosten sind nicht Bestandteile der Forderung, sondern mit der Forderung verbundene Nebenrechte (§§ 912, 1416 ABGB.). Daher liegt keine Teilleistung vor, wenn der Schuldner die Zahlung der Zinsen ohne das Kapital anbietet. Daß der Gläubiger die Kapitalssumme nicht ohne die Zinsen anzunehmen braucht, folgt nur daraus, daß der Gläubiger berechtigt ist, wenn Zinsen und Kapitalsforderung offen sind, eine ihm angebotene Zahlung zuerst auf die Zinsen zu verrechnen (§ 1416 ABGB.). Dies setzt aber voraus, daß entweder die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt oder ihr vom Gläubiger widersprochen wird. Der Gläubiger muß also, wenn der Wille des Schuldners, die Hauptschuld ohne Zinsen zu zahlen, zweifellos ist, ausdrücklich erklären, daß er den angebotenen Betrag zunächst im Sinne des § 1416 ABGB. auf die akzessorische Zinsenschuld verrechnet wissen will. Eine rechtsähnliche Bestimmung enthält § 39 Abs. 4 VersVG., die den Eintritt der Verzugsfolgen hinsichtlich der Zinsen und Kosten daran knüpft, daß diese unter ziffernmäßiger Bekanntgabe der Zinsen ausdrücklich eingemahnt werden müssen. Durch diese Auslegung wird das den Zinsen zuerkannte gesetzliche Vorrecht nicht beeinträchtigt; wohl aber werden dadurch Unklarheiten vermieden. Macht der Gläubiger das Zinsenvorrecht geltend, so ist der Schuldner in der Lage, vom Gläubiger die ziffernmäßige Bekanntgabe der von ihm begehrten Zinsen zu verlangen und sein Anbot daher entsprechend zu erhöhen. Die vom Obersten Gerichtshof abgelehnte Auffassung würde dagegen zu dem wirtschaftlich untragbaren Ergebnis führen, daß nachträglich ein abgelehntes Zahlungsanbot aus dem Gründe für unwirksam erklärt werden könnte, daß die Zinsen unrichtig berechnet seien und das Anbot daher Kapital und Zinsen nicht voll decke. Eine solche Auslegung widerspricht Treu und Glauben im Verkehr. Die Bestimmungen des ABGB. wollen den Parteien Richtlinien an die Hand geben, wie sie sich zu verhalten haben; die gesetzlichen Vorschriften dürfen aber nicht als Fußangeln ausgelegt werden, die es dem einen Vertragspartner ermöglichen, seinen rechtsunkundigen Vertragsgegner durch Unterlassung der Angabe, was er von ihm eigentlich verlangt, in Irrtum zu führen und so eine für ihn ungünstige Rechtssituation, die er sonst hinnehmen müßte, von sich abzuwehren.
Von dieser Rechtsauffassung aus ist aber die Sache nicht spruchreif.
Die Klägerin hat dem Beklagten 9846.20 S angeboten, also den Betrag, der im Rubrum der Klage und in allen weiteren Schriftsätzen als Streitwert angegeben ist und den der Beklagte auch in einem seiner Schriftsätze, wenn auch irrig, als die ihm zustehende Honorarforderung bezeichnet hat. Da es im Rubrum der Klage heißt:
"9846.20 S samt Anhang", so ist damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß Kläger diesen Betrag als Hauptsumme bezeichnet hat, wenn er auch im Widerspruch mit dieser Streitwertangabe, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz ebenfalls kritiklos übernommen hat, einen niedrigeren Betrag eingeklagt hat. Ob diese Differenz beabsichtigt war oder auf eine Unachtsamkeit einer Schreibkraft in der Kanzlei des Beklagten beruht, ist gleichgültig; jedenfalls hat er durch sein Verhalten eine Unklarheit darüber veranlaßt, welchen Betrag er eigentlich begehre.
Wenn Klägerin daher den Betrag von 9846.20 S angeboten hat, so kann bei dieser Sachlage ein Zweifel darüber, daß sie das Kapital anbieten wollte, u. zw. zur Sicherheit den höheren der beiden in der Klage genannten Beträge, kein Zweifel obwalten. Klägerin konnte daher nicht einfach im Sinne des ersten Falles des § 1416 ABGB. die Zahlung zunächst auf Zinsen verrechnen, sondern mußte im Sinne der obigen Ausführungen der Willensmeinung des Schuldners ausdrücklich widersprechen.
Auch der Brief der Klägerin vom 27. November 1947 läßt keine andere Auslegung zu, da die Klägerin hier ausdrücklich betont, "9846.20 S, das ist die zu 6 Cg 45/47 eingeklagte Forderung" zu übersenden. Daß damit auch Zinsen oder gar auch die Kosten beglichen werden sollten, kann diesem Schreiben nicht entnommen werden. Den Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer etwaigen Überzahlung macht das Zahlungsanbot nicht wirkungslos (Entsch. d. OGH. v. 26. Februar 1935, JBl. 1935, S. 369) und berechtigt daher den Gläubiger nicht zur Zurückweisung.
Nun hat aber der Beklagte in der Klagebeantwortung ausdrücklich behauptet, daß ihm der Betrag von 9846.20 S als Bezahlung des Kapitals samt Zinsen und Kosten angeboten worden sei und daß er diese Zahlung abgelehnt habe, weil sie diese Beträge nicht decke. Wenn das richtig ist, so müßte das Klagebegehren abgewiesen werden, weil die Klägerin dann nicht ohneweiters sofort zum gerichtlichen Erlag schreiten, sondern vorerst den Beklagten zur Bekanntgabe auffordern mußte, welchen Betrag er für Zinsen verlange. Hat Klägerin eine solche Aufforderung unterlassen und sofort hinterlegt, so trägt sie die Gefahr, daß der Erlag Zinsen und Kapital nicht deckt und, da die Zinsenforderungen den Vorzug haben, nur ein Teil der Kapitalsforderung als angeboten gilt.
Daß die Kosten nicht gedeckt waren, ist dagegen bedeutungslos, weil diese erst nach der Kapitalsforderung auf die Zahlung zu verrechnen sind (Entsch. v. 15. Februar 1876, GlU. 6030, und v. 30. April 1912, GlUNF. 5894), überdies die Kostenforderung, wie das angefochtene Urteil richtig hervorhebt, erst durch den Kostenzuspruch entsteht.
Da die unteren Instanzen, von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend, die über diese Behauptung des Beklagten angebotenen Beweise nicht durchgeführt haben, so mußte in diesem Umfang der Revision Folge gegeben und die unterinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben werden.
Dies gilt auch hinsichtlich der Exekutionskosten, da deren Höhe davon abhängt, hinsichtlich welchen Betrages die Exekution zu Recht bewilligt worden ist.
Die Entscheidung über die Revision, soweit sie das berufungsgerichtliche Urteil hinsichtlich der Entscheidung über die nicht schuldentilgende Wirkung des zweiten Erlages bekämpft, hängt im wesentlichen von dem Ergebnis der dem Erstgericht aufgetragenen Beweise ab.
Sollten mit dem ersten Erlag auch die Zinsen getilgt werden, so ist bezüglich dieses Betrages der Erlag wirksam, da der Beklagte, wie schon oben bemerkt, die Zahlung der Zinsen auch dann nicht zurückweisen durfte, weil das Kapital nicht in vollem Ausmaße angeboten worden ist. Der Erlag hinsichtlich der am Erlaßtag geschuldeten Zinsenbeträge wäre daher schuldtilgend. Daß Klägerin mehr erlegt hat, beeinträchtigt die schuldtilgende Wirkung nicht. Welche Wirkung dem Mehrerlag zukommt, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
Wenn aber die Zinsen rechtswirksam durch Erlag getilgt sein sollten, so wäre damit anderseits festgestellt, daß der Kapitalbetrag nicht voll getilgt worden ist und daß daher der zweite Erlag teilweise auf Kapital zu verrechnen ist. Da aber eine bloße Teilleistung auf Kapital durch den ersten Erlag dem Beklagten nicht als Zahlung angelastet werden kann, so hätte das zweite Anbot und der zweite Erlag den ganzen Kapitalbetrag umfassen müssen, um rechtswirksam zu sein. Da der zweite Erlag aber nur den Restbetrag umfaßt, um den zu wenig erlegt worden ist, so kommt ihm keinesfalls schuldtilgende Wirkung zu.
War dagegen der erste Erlag auf Kapital zu verrechnen, so könnte die Überzahlung nicht auf Zinsen verrechnet werden, weil die Zinsenforderung die Differenz zweifellos überstieg. Eine Teilzahlung auf die Zinsenforderung war daher wirkungslos; der zweite Erlag ist bei dieser Sachlage daher nur dann wirksam, wenn er die Zinsenforderung voll deckt. Daß Zinsen und Kosten nicht gedeckt waren, steht fest, da die Klägerin S 211.20 abgezogen hat. Da aber die Klägerin diesen Betrag auf Zinsen und Kosten erlegt hat, ohne zu erklären, was zu geschehen habe, wenn der Erlag beide Forderungen nicht decke, so wäre gemäß § 1416 ABGB. (Fall 1) die Zahlung zunächst auf die Zinsen zu verrechnen, da die Verzugszinsen vor dem Kapital und daher jedenfalls auch vor den Kosten zum Zuge gelangen (Entsch. v. 4. November 1891, GlU. 13970).
Es kann daher schon derzeit davon ausgegangen werden, daß jedenfalls ein Teil der Zinsen getilgt ist, im Falle der Verrechnung des Ersterlages auf Zinsen die bis zum Ersterlag aufgelaufenen Zinsen, im Falle der Verrechnung des Ersterlages auf Kapital die ganzen Zinsen durch den Zweiterlag. Im erstangeführten Fall sind die seit dem Ersterlag laufenden Zinsen noch offen, weil die Kapitalforderung nicht wirksam getilgt ist und daher die Zinsen weiterlaufen.
Es muß daher, bevor über die Zinsen abschließend entschieden werden kann, die Frage entschieden werden, wie die Erläge zu verrechnen sind. Da sich eine Teilentscheidung über die Zinsen nicht empfiehlt, so hat der Oberste Gerichtshof in diesem Punkt das Urteil zur Gänze aufgehoben und dem Erstgericht die ziffernmäßige Verrechnung überlassen.
Derzeit spruchreif ist nur die Entscheidung über die Prozeßkosten des Vorprozesses. Da diese jedenfalls zuletzt zum Zuge gelangen und nach dem oben Ausgeführten der zweite Erlag die ganzen Zinsen und Kosten nicht deckt, so liegt jedenfalls nur ein Teilzahlungsanbot auf die Kosten vor; der Erlag hinsichtlich der Kosten ist demnach als Teilerlag nicht schuldtilgend. In diesem Umfang war daher das Berufungsurteil sofort zu bestätigen.
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