Normen
ABGB §141
AußStrG §1
AußStrG §2 Abs2 Z9
ABGB §141
AußStrG §1
AußStrG §2 Abs2 Z9
Spruch:
Das Pflegschaftsgericht ist nicht berechtigt, den ehelichen Vater von Amts wegen zur Unterhaltsleistung heranzuziehen, wenn der Unterhalt des Kindes tatsächlich von der Mutter oder einem Dritten bestritten wird und diese Personen eine solche Maßnahme gar nicht beantragen.
Entscheidung vom 2. März 1949, 1 Ob 83/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Schwechat; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, womit der erstrichterliche Beschluß aufgehoben wurde, keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Gatte der Mutter des mj. F. F. hat die Ehelichkeit des Beklagten im Prozeßwege bestritten. Dieser Prozeß ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Mutter des Kindes hat beim Pflegschaftsgerichte beantragt, den angeblichen natürlichen Vater L. S. zur Anerkennung der Vaterschaft und Zahlung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages zu verhalten. Das Pflegschaftsgericht hat aber von Amts wegen dem Gatten der Mutter, da die rechtskräftige Feststellung der außerehelichen Geburt noch nicht erfolgt sei, einen Unterhaltsbeitrag auferlegt. Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des ehelichen Kindesvaters den erstrichterlichen Beschluß auf, weil ein Antrag, den Rekurswerber zur Unterhaltsleistung zu verhalten, gar nicht gestellt worden sei.
Der gegen den Aufhebungsbeschluß eingebrachte Revisionsrekurs ist nicht begrundet.
Auch im Außerstreitverfahren schreitet das Gericht von Amts wegen nur dann ein, wenn ein öffentliches Interesse oder das Interesse eines Pflegebefohlenen verlangt, daß eine bestimmte Verfügung getroffen wird. Ob aber die eheliche Mutter oder der Vater den Unterhalt des Kindes bestreiten, berührt die Öffentlichkeit an sich nicht; diese wäre nur dann daran interessiert, wenn für den Unterhalt des Kindes überhaupt keine Vorsorge getroffen würde.
Aus diesen Erwägungen durfte das Pflegschaftsgericht den Gatten der Kindesmutter, der derzeit noch als ehelicher Vater gilt, nicht ohne Antrag der Mutter oder derjenigen Person, die derzeit faktisch den Unterhalt leistet, zur Unterhaltszahlung heranziehen. Daß die Mutter Alimentation vom angeblichen natürlichen Vater verlangt, genügt nicht.
Der Aufhebungsbeschluß war daher gerechtfertigt. Er ist nur insofern verfehlt, als in dem Beschluß ausgesprochen wird, daß die Mutter zum Sachwalter des Kindes zu bestellen sein wird. Dies ist nicht erforderlich, da die Mutter ohne weiteres den Antrag stellen kann, den Vater zur Unterhaltsleistung zu verhalten (Entsch. v. 3. Mai 1923, SZ. V/117).
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