OGH 1Ob5/49

OGH1Ob5/4916.2.1949

SZ 22/22

Normen

EO §78
Geschäftsordnung für die Gerichte I, und II. Instanz §60
ZPO §75
ZPO §84
ZPO §85
ZPO §467
ZPO §506
ZPO §520
EO §78
Geschäftsordnung für die Gerichte I, und II. Instanz §60
ZPO §75
ZPO §84
ZPO §85
ZPO §467
ZPO §506
ZPO §520

 

Spruch:

Der zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgestellte Schriftsatz muß bei Wiedervorlage vom Rechtsanwalt gefertigt sein; die Einbringung eines begleitenden, vom Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatzes genügt nicht.

Entscheidung vom 16. Februar 1949, 1 Ob 5/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Frankenmarkt; II. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Die betreibende Partei hat gegen den ihren Exekutionsantrag abweisenden erstgerichtlichen Beschluß Rekurs mittels Schriftsatzes erhoben, der jedoch bloß von ihr unterfertigt war und nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes trug. Der Rekurs wurde daraufhin auf Grund eines Auftrages des Rekursgerichtes vom Erstgericht der betreibenden Partei zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt binnen acht Tagen zurückgestellt und ist ihr am 23. November 1948 zugekommen. Am 30. November 1948 langte der Rekurs wieder beim Erstgericht ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes mit einem begleitenden Schriftsatz, unterfertigt von einem Rechtsanwalt, ein, worin unter Bezugnahme auf den Verbesserungsauftrag erklärt wurde, daß das Rechtsmittel nunmehr vom bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigt sei.

Das Rekursgericht wies daraufhin den Rekurs als zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung wegen des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes ungeeignet zurück. In dem dagegen erhobenen Rekurs führt die betreibende Partei aus, daß die Rechtsmittelschrift einen Bestandteil der begleitenden Eingabe bilde und daher die Unterschrift des Rechtsanwaltes auf dieser Eingabe genüge; sie meint noch, daß dem Rechtsanwalt nicht zugemutet werden könne, den von der betreibenden Partei selbst verfaßten Rekurs zu unterfertigen, obwohl diesem vielleicht wegen der mangelhaften Ausführung ein Erfolg versagt bleibe.

Der Revisionsrekurs blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs ist nicht begrundet. Wie sich aus den gemäß § 78 EO. anzuwendenden Bestimmungen der §§ 75 Z. 3, 467 Z. 5 und 520 Abs. 1 ZPO. sowie § 60 Abs. 4 Geo. klar ergibt, muß die Rechtsmittelschrift selbst die Unterschrift des Rechtsanwaltes tragen. Daß sie mit einer begleitenden Eingabe, die von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, vorgelegt wurde, genügt nicht. Der Zweck dieses Erfordernisses ist es, die Einbringung von formell oder inhaltlich mangelhaften oder auch aussichtslosen Rechtsmitteln zu verhindern. Mit der Beisetzung seiner Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, daß das Rechtsmittel formell und inhaltlich einwandfrei ist. Wurde ein Schriftsatz gemäß §§ 84, 85 ZPO. zur Verbesserung durch Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgestellt, so kann auch unter Anschluß des ersten Schriftsatzes ein inhaltlich abgeänderter Schriftsatz überreicht werden, sofern die Änderungen nur eine an sich gesetzlich zulässige Beseitigung weiterer Formgebrechen des ursprünglichen Schriftsatzes betreffen. Die Aufnahme eines weiteren, weil befristeten Vorbringens, wäre allerdings unzulässig (vgl. Neumann, "Kommentar", I, S. 632). Erscheint nun dem Rechtsanwalt, an den sich der Rechtsmittelwerber wendet, das Rechtsmittel überhaupt unzulässig, verfehlt oder aussichtslos, so muß er eben die Übernahme der Vertretung ablehnen. Im vorliegenden Falle wollte der Rechtsanwalt, wie sich aus den Ausführungen in der begleitenden Eingabe ONr. 8 ergibt, der mit der Beisetzung seiner Unterschrift auf dem Rekurs verbundenen Übernahme der Verantwortung dadurch aus dem Wege gehen, daß er den ursprünglichen Schriftsatz mit einer von ihm gefertigten begleitenden Eingabe neuerlich einbrachte. Gerade dies zeigt aber, daß durch eine etwa vom Wortlaut der §§ 75 Z. 3, 467 Z. 5, 520 ZPO. und 60 Abs. 4 Geo. abweichende Auslegung der Zweck des für Rechtsmittelschriften wesentlichen Erfordernisses der Unterschrift eines Rechtsanwaltes verfehlt würde. Der angefochtene Beschluß ist somit zutreffend und mußte deshalb dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.

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