OGH 2Ob313/48

OGH2Ob313/4810.11.1948

SZ 21/156

Normen

EO §382 Z8
ZPO §530 Abs1 Z3
ZPO §530 Abs1 Z7
EO §382 Z8
ZPO §530 Abs1 Z3
ZPO §530 Abs1 Z7

 

Spruch:

Mit einer gegen ein Urteil, das eine Ehe aufgelöste hat, eingebrachten Wiederaufnahmsklage kann ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382, Z. 8 EO. nicht verbunden werden.

Entscheidung vom 10. November 1948, 2 Ob 313/48.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Streitteile haben am 6. März 1948 miteinander die Ehe geschlossen. Auf Grund einer von der Ehefrau eingebrachten Klage wurde mit dem Urteile vom 11. Juni 1948 die Ehe aufgehoben und ausgesprochen, daß den Beklagten das Verschulden treffe. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. In diesem Verfahren ist zwischen den Parteien vereinbart worden, daß der Klägerin gegenüber dem Beklagten nur für den Fall der Krankheit und Not Unterhaltansprüche zustehen.

Am 3. Juli 1948 brachte die Klägerin eine Wiederaufnahmsklage ein, in der sie die Wiederaufnahmsgrunde des § 530, Abs. 1, Z. 3 und 7 ZPO. geltend machte und behauptete, daß sie zur Einbringung der Eheaufhebungsklage durch unrichtige Angaben des Beklagten veranlaßt worden sei und daß auf Grund der Abmachungen der Parteien die Aufhebung der Ehe bloß nach außen hin zum Schein erfolgen sollte, während zwischen ihnen selbst alles beim alten bleiben würde. Mit dem Begehren auf Wiederaufnahme des Eheaufhebungsverfahrens und Unwirksamerklärung des Urteiles vom 11. Juni 1948 verband die Klägerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, durch die der Beklagte verpflichtet würde, ihr einen monatlichen Unterhalt von 500 S, vom Klagstag angefangen, zu leisten und ihrem weiteren Verbleiben in der ehelichen Wohnung und der Benützung der Wohnung durch sie zuzustimmen. Bei der Tagsatzung über diesen Antrag schränkte die Klägerin ihr Unterhaltbegehren auf monatlich 300 S ein, während sich der Beklagte damit einverstanden erklärte, daß die Klägerin das Wartezimmer seines Ateliers weiterbenütze.

Das Prozeßgericht hat der Klägerin den abgesonderten Wohnort bewilligt und dem Beklagten die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages aufgetragen.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Beklagten Folge gegeben und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Begehren der Klägerin auf Bestimmung eines ihr vom Beklagten zu leistenden Unterhaltes ist nicht berechtigt. Die erste Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach § 382, Z. 8 EO. ist, daß die Ehe zurecht besteht oder daß dem antragstellenden Ehegatten anläßlich der Auflösung der Ehe eine Unterhaltspflicht auferlegt worden ist. Die Ehe der Streitteile ist rechtskräftig aufgelöst. Die Klägerin macht nicht auf Grund der im Eheverfahren getroffenen Vereinbarung, sondern auf Grund des Gesetzes einen Unterhaltsanspruch geltend. Hiezu müßte aber vorerst das Urteil, mit dem die Aufhebung der Ehe ausgesprochen worden ist, beseitigt sein. Wenn die Klägerin diesen Erfolg auch im Weg der Wiederaufnahmsklage herbeizuführen versucht, kann ihr ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten erst von dem Zeitpunkt an erwachsen, in dem dieser Klage stattgegeben wird; bis dahin kann sie aber auch nicht einen vorläufigen Unterhalt beanspruchen, selbst wenn sie in der Lage gewesen sein sollte, Wiederaufnahmsgrunde zu bescheinigen, oder wenn gegen den Beklagten ein Strafverfahren anhängig wäre.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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