OGH 1Ob289/48

OGH1Ob289/488.9.1948

SZ 21/124

Normen

ZPO §240
ZPO §503 Z1
ZPO §240
ZPO §503 Z1

 

Spruch:

Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache setzt eine vorangegangene gerichtliche Entscheidung voraus.

Entscheidung vom 8. September 1948, 1 Ob 289/48.

I. Instanz: Bezirksgericht Jennersdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach Agnes N. verpflichtete sich der Beklagte am 1. Juli 1944 vor dem Abhandlungsrichter, dem Kläger am 1. Dezember 1946 600 RM bei Zwangsfolgen zu bezahlen. Das Begehren auf Zahlung von 600 RM wurde vom Erstgericht abgewiesen, dagegen wurde ihm vom Berufungsgerichte stattgegeben.

In der Revision des Beklagten wird insbesondere auch der Revisionsgrund der Z. 1 des § 503 ZPO. geltend gemacht. Der Revisionsgrund der Nichtigkeit des Verfahrens, soll darin gelegen sein, daß Kläger laut dem im Streitakt, Beilage 1, erliegende Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung bereits einen Exekutionstitel zur Hereinbringung des eingeklagten Betrages besitze. Die neuerliche Einklagung des Betrages sei daher unzulässig, was nach § 240, Abs. 3, ZPO. jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen sei.

Der Oberste Gerichtshof verneinte das Vorliegen der behaupteten Nichtigkeit, hob aber die unterinstanzlichen Urteile aus anderen Gründen auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:

Die Annahme des Revisionswerbers, daß der Klageführung die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe, ist verfehlt. Diese setzt voraus, daß bereits ein Urteil vorliegt, in dem der neuerlich eingeklagte Betrag bereits einmal zuerkannt worden ist. Daß der Kläger einen anderen Exekutionstitel zur Hereinbringung der eingeklagten Beträge besitzt, z. B. einen vollstreckbaren Notariatsakt, einen gerichtlichen Vergleich usw., begrundet nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern nur allenfalls die Einrede des mangelnden Rechtsschutzinteresses, die nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist und in erster Instanz erhoben werden muß.

Die angebliche Nichtigkeit liegt demnach nicht vor.

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