OGH 2Ob79/48

OGH2Ob79/4816.3.1948

SZ 21/80

Normen

ABGB §1118
EO §1 Z4
Mietengesetz §19 Abs2 Z4
ZPO §566
ABGB §1118
EO §1 Z4
Mietengesetz §19 Abs2 Z4
ZPO §566

 

Spruch:

Änderung des Kündigungsbegehrens nach § 19, Abs. 2, Z. 4 des Mietengesetzes in ein Räumungsbegehren nach § 1118 ABGB. unzulässig.

Entscheidung vom 16. März 1948, 2 Ob 79/48.

I. Instanz: Bezirksgericht Bruck an der Mur; II. Instanz:

Kreisgericht Leoben.

Text

Die klagende Partei kundigte den beiden Beklagten die Gasthausräume des Gasthauses L. in K. und die im ersten Stockwerke dieses Hauses befindliche Pächterwohnung samt Zubehör gerichtlich auf und machte als Kündigungsgrund erheblich nachteiligen Gebrauch der Bestandsache (§ 19, Abs. 2, Z. 4 MietG.) geltend. In dem über die Einwendungen der Beklagten eingeleiteten Verfahren erklärte die klagende Partei, das Kündigungsbegehren in das Begehren auf sofortige Räumung abzuändern (§ 1118 ABGB.).

Das Erstgericht ließ die Klagsänderung zu, weil wegen nachteiligen Gebrauches sowohl eine Kündigung erfolgen als auch ein Räumungsbegehren gestellt werden könne, aus der Klagsänderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen sei und durch die Klagsänderung ein Nachteil nur der klagenden Partei erwachsen würde, weil im Kündigungsverfahren die Fristen kürzer sind als die normalen Fristen der Zivilprozeßordnung.

Das Rekursgericht wies die Klagsänderung als unzulässig zurück.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Dem Revisionsrekurs war aus folgender Erwägung nicht Folge zu geben. Die Kündigung einer Bestandsache ist eine einseitige Erklärung einer der beiden Vertragsparteien, wodurch der Bestandvertrag sein Ende erreichen soll. Das gerichtliche Verfahren, das auf Grund der Kündigung einsetzt, ist ein außerstreitiges Verfahren; erst mit der Erhebung der Einwendungen geht das Verfahren in ein Streitverfahren über. Wer Einwendungen erhebt, verteidigt sich gegen den von der aufkundigenden Partei erhobenen Anspruch. In dem dadurch entstehenden Rechtsstreit ist die letztere als Kläger zu behandeln (Mat. S.322). Damit wird aber nur die Beweislast verteilt (vgl. § 566, Abs. 2 ZPO.), die Kündigung aber nicht in eine Klage umgewandelt (GlUNF. 3497, SZ. VI/275, Petschek, ZBl. 1928, S. 143). Die Grundlage des Rechtsstreites bildet die Kündigung, somit ein im außerstreitigen Verfahren gesetzter Rechtsakt, und in dem das Verfahren über die Einwendungen erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob dieser Rechtsakt als wirksam erklärt oder aufgehoben wird und wann die gekundigte Partei verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen. Daß die Kündigung infolge der Einwendungen nicht in eine Klage umgewandelt wird, ergibt sich insbesondere auch daraus, daß sie, wenn die Einwendungen zurückgenommen werden, ihre volle Wirksamkeit erlangt und eine Exekutionstitel nach § 1, Z. 4 EO. bildet. Da dem Kündigungsstreit eine

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