OGH 1Ob746/47

OGH1Ob746/4729.10.1947

SZ 21/49

Normen

Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §125
Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §125

 

Spruch:

§ 9 AußstrG. Dem erbserklärten Erben steht das Recht des Rekurses gegen die Annahme der Erbserklärung eines andere Erben zu.

Die Erbserklärung auf Grund eines mündlichen Testamentes ist zurückzuweisen, wenn schon formell kein solches vorliegt.

Entscheidung vom 29. Oktober 1947, 1 Ob 746/47.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landegericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

In der Verlassenschaftsabhandlung nach dem am 24. Mai 1947 in J. verstorbenen F. S. hat dessen Bruder A. S. auf Grund des Gesetzes die Erberklärung abgegeben, welche zu Gericht angenommen wurde. Außer ihm hat noch die außereheliche Tochter des Verstorbenen M. St., verehelichte M., eine Erbserklärung auf Grund eines angeblichen mündlichen Testamentes angebracht. Auch diese Erbserklärung ist zu Gericht angenommen worden und es hat das Abhandlungsgericht mit Beschluß vom 9. Mai 1947, ON. 23, die M. St. auf den Rechtsweg verwiesen, wofür ihr eine dreimonatige Frist gesetzt wurde. Gegen diesen Beschluß hat A. S. den Rekurs ergriffen, welchen das Rekursgericht mit dem nun angefochtenen Beschluß dahin abgeändert hat, daß es die von M. St. auf Grund eines mündlichen Testamentes abgegebene bedingte Erbserklärung zurückwies. Gegen diesen Beschluß hat nunmehr M. St. den Revisionsrekurs ergriffen, in welchem sie den Antrag stellt, den Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß der Beschluß des ersten Richters wiederhergestellt werde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der Erbin M. St. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Beschwerdeführerin macht zunächst mangelnde Legitimation des A. S. zum Rekurs geltend, indem sie sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Februar 1911, GlUNF. 5376, beruft. In der Tat hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung die Meinung ausgesprochen, daß ein erbserklärter Erbe zum Rekurse gegen die Annahme der Erbserklärung eines anderen Erben nicht berechtigt sei, weil das Verfahren über einander widersprechende Erbserklärungen im § 125 AußstrG. geregelt sei und die verfahrensrechtliche Stellung des erbserklärten Erben dadurch nicht berührt werde. Das Rekursgericht hat ausdrücklich erklärt, sich dieser Entscheidung nicht anschließen zu können. Auch der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß die in der alten Entscheidung ausgesprochene Ansicht nicht aufrechterhalten werden kann. Es mag zugegeben werden, daß die verfahrensrechtliche Stellung eines Erben durch die Annahme der Erberklärung eines anderen Erben formell nicht berührt wird. Es kann aber die Annahme einer solchen Erbserklärung zu einer Verweisung auf den Rechtsweg und damit zu einer Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens führen, welche zweifellos durch Verzögerung die Interessensphäre des schon früher erbserklärten Erben berührt. Nun ist aber für die Legitimation zum Rekurs nach § 9 AußstrG. nur notwendig, daß jemand durch die anzufechtende Verfügung sich beschwert erachten kann, daß heißt, daß ein Interesse in irgend einer Richtung verletzt wird (Sander, Verfahren außer Streits., S. 209). Die Verzögerung des Abhandlungsverfahrens stellt nun zweifellos die Verletzung eines solchen Interesses dar, weshalb die Legitimation des A. S. zum Rekurse vom Rekursgerichte mit Recht anerkannt worden ist.

Für die Entscheidung ist weiters erheblich, ob die Voraussetzung für die Annahme der Erbserklärung gegeben war oder ob mangels dieser Voraussetzung die Erbserklärung hätte zurückgewiesen werden sollen. Auch hier sind die Meinungen geteilt. Es wird die Anschauung vertreten, daß jede Erbserklärung zu Gericht genommen werden müsse. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung SZ. VI/227 verneint und ausgesprochen, daß eine Erbserklärung nur dann anzunehmen sei, wenn sie sich auf ein äußerlich in Ordnung befindliches Testament stütze (so auch Schuster, Kommentar zum Verfahren außer Streits. 201 und Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 239), daß insbesondere die Erbserklärung auf Grund eines mündlichen Testamentes nur dann angenommen werden müsse, wenn ihr ein, dem Inhalt und der äußeren Form nach, mündliches Testament zugrunde liege. Daß das im vorliegenden Falle nicht zutrifft, hat das Rekursgericht richtig dargetan. Seine Entscheidung entspricht daher der Sach- und Rechtslage und war zu bestätigen.

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