European Case Law Identifier: ECLI:AT:LG00469:2017:00600R00006.17Z.0201.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 20. November 2014, GZ 52 A 46/13k-84, samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 18. Jänner 2016 wurde die Verlassenschaft nach der am 24. Juli 1936 geborenen und am 26. März 2013 verstorbenen G***** P***** der Verpflichteten zur Gänze eingeantwortet. Die Gebühren des als Gerichtskommissär in dieser Verlassenschaftssache tätigen Betreibenden wurden mit EUR 3.600,00 inkl. 20% USt bestimmt und der Verpflichteten aufgetragen, diese Gebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution oder gerichtlicher Einhebung an den Betreibenden zu bezahlen.
Mit dem am 24. November 2016 beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag begehrte der Betreibende die Bewilligung der Zwangsversteigerung wegen eines Kapitalanspruches in Höhe von EUR 3.400,00 sowie Zinsen aus EUR 3.400,00 in Höhe von 9% ab 29. Jänner 2015 und wegen Kosten aus einem früheren Exekutionsverfahren.
Mit dem teilweise angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes bewilligte dieses im Spruchpunkt 1 die Zwangsversteigerung bzw. den Beitritt zu einem bereits laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, wies aber das Mehrbegehren, die Zwangsversteigerung auch zur Hereinbringung von 9% Zinsen aus EUR 3.400,00 seit 29. Jänner 2015 zu bewilligen im Spruchpunkt 2 ab und verwies darauf, dass § 54a ZPO nicht analog auf die Gerichtskommissärsgebühren anwendbar sei.
Gegen diese Abweisung im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Beschlusses richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Betreibenden, in welchem dieser eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens des Erstgerichtes rügt.
Der Rekurs ist zulässig aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wird ein zugesprochener Kostenbetrag nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ersatzpflicht gezahlt, so ist die ersatzpflichtige Partei gemäß § 54a Abs 1 ZPO zur Vergütung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Kostenbetrag ab dem Datum der Kostenentscheidung verpflichtet. Dies bedarf keines Ausspruchs in der Kostenentscheidung. Gemäß § 54a Abs 2 ZPO ist auf Verlangen der ersatzberechtigten Partei in dem Beschluss, mit dem auf Grund der Kostenentscheidung die Exekution bewilligt wird, auch die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen zu bewilligen.
Die Zinszahlungspflicht ist daher eine gesetzliche Verzugsfolge. Die exekutive Geltendmachung erfordert es auch nicht, dass die Zinsen im Exekutionstitel selbst zuerkannt wurden. Es handelt sich daher um eine aus dem Gesetz titulierte Exekution (3 Ob 287/98x).
Diese besondere Behandlung beschränkt das Gesetz nicht nur auf Urteile und Beschlüsse im ordentlichen Zivilverfahren, sondern sieht sie für alle Kostenzusprüche in Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht vor, sodass es auch notwendig war, die Zusprüche von „Kosten des Exekutionsverfahrens“ gemäß § 74 Abs 1 Satz 2 EO ausdrücklich auszunehmen (3 Ob 287/98x). In diesem Sinne ist § 54a ZPO auch auf Kostenbeträge anzuwenden, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden (RIS-Justiz RS0111340).
Mangels Vorliegens eines Zivilverfahrens verneinte der OGH hingegen die (analoge) Anwendung des § 54a ZPO auf den im Rahmen eines medienrechtlichen Strafverfahrens ergangenen Ersatzzuspruch für Vertretungskosten und verwies überdies darauf, dass § 54a ZPO keine Norm des Exekutionsverfahrens sei, die generelle Bedeutung für alle denkbaren Kostenzusprüche hätte (1 Ob 276/06d; siehe auch bereits LGZ Graz 4 R 315/05f; vgl zur Nichtanwendbarkeit des § 54a ZPO betreffend einer Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes LG Leoben 32 R 58/04f). Auch die Anwendung des § 54a ZPO auf den zuerkannten Anspruch eines Masseverwalters auf Sondermassekosten wurde – im übrigen mit weiteren, hier nicht näher zu erörtenden Argumenten – verneint (3 Ob 103/07d).
Dies vorausgeschickt, verkennt der Rekurswerber, dass sein betriebener Anspruch, nämlich die mit Beschluss vom 20. November 2016 zuerkannten Gebühren nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz, keine Entscheidung über eine Ersatzpflicht und somit keinen Kostenbetrag im Sinne des § 54a ZPO darstellt. Es handelt sich beim betriebenen Anspruch vielmehr um Gebühren, welche dem Betreibenden in seiner Funktion als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren zuerkannt wurden und nicht um Kosten bzw. eine Entscheidung über den Kostenersatz zwischen zwei Parteien. Die Gebühren des Gerichtskommissärs, der selbst keine Parteistellung sondern die Position eines funktionellen Gerichtsorganes einnimmt, sind nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), konkret nach § 6 Z 1 lit b GEG, für den Gerichtskommissär auf dessen Antrag von Amts wegen einzubringen, während der Kostenzuspruch vom Begünstigten (Gläubiger) selbst gegen eine andere Partei (Schuldner) exekutiv geltend gemacht werden muss.
Mangels einer Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht (dies auch ausdrücklich anführend 3 Ob 287/98x, 1 Ob 276/06d; LG Leoben 4 R 315/05f) zwischen zwei Parteien eines Verfahrens ist daher § 54a ZPO jedenfalls weder unmittelbar noch analog auf die Gebühren eines Gerichtskommissärs, sohin den betriebenen Anspruch anzuwenden. Ausführungen zur ohnehin rechtsgrundlosen Geltendmachung eines Zinssatzes in Höhe von 9% p.a. können daher unterbleiben.
Dem Rekurs des Betreibenden war daher keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO iVm § 78 EO.
Der Revisionsrekurs ist aufgrund der vollständigen Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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