Spruch:
Art. 13 EMRK - Keine positive Feststellung der Verfassungskonformität einer politischen Partei.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die bf. Partei brachte am 8.11.2012 beim BVerfG einen Antrag gegen den Bundesrat und die Bundesregierung ein, mit dem sie um die Feststellung ersuchte, dass sie nicht verfassungswidrig iSv. Art. 21 Abs. 2 GG (Anm: Art. 21 Abs. 2 GG: »Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. [...]«) sei. Hilfsweise beantragte sie erstens festzustellen, dass die Antragsgegner ihr Recht nach Art. 21 Abs. 1 erster Satz GG (Anm: Dieser lautet: »Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. [...]«) verletzt hätten, indem sie ständig öffentlich behaupteten, dass die bf. Partei verfassungswidrig sei und somit ohne die Einleitung eines Verbotsverfahrens (Anm: Der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung hatten im Jahr 2001 beim BVerfG bereits einen Antrag auf Verbot der NPD nach § 21 Abs. 2 GG eingebracht, das Verfahren wurde vom Gericht allerdings in Folge eingestellt.) ein de facto-Verbot bewirkt hätten.
Zum Zweiten beantragte sie hilfsweise festzustellen, dass ihre Rechte verletzt wären, weil es keinen Rechtsbehelf gebe, der es politischen Parteien erlaube, vor dem BVerfG ihre Verfassungskonformität bestimmen zu lassen. Als Begründung zitierte die bf. Partei führende Politiker, die ihre Partei öffentlich als verfassungswidrig bezeichnet hätten. Die Klage stützte sich noch auf weitere Behauptungen, wie z.B. dass die Mitglieder der Partei im öffentlichen Dienst diskriminiert oder das genehmigte Demonstrationen der bf. Partei nicht ausreichend von der Polizei geschützt würden. Weiters gebe es für die Partei Probleme bei der Eröffnung von Bankkonten und der Erlangung von Haftpflichtversicherungen für ihre Veranstaltungen.
Das BVerfG entschied am 10.2.2013, dass der Antrag der bf. Partei unzulässig sei. Es führte aus, dass gemäß § 43 Abs. 1 BVerfGG nur der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung einen Antrag auf Entscheidung über die Verfassungskonformität einer Partei stellen könnten, nicht aber eine politische Partei. Es stellte zudem fest, dass dies keine Lücke im Rechtsschutz darstelle, da die bf. Partei und ihre Mitglieder Klage vor Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichten erheben könnten, wann immer ihre Rechte verletzt werden sollten.
Die hilfsweisen Anträge der bf. Partei erklärte das BVerfG ebenfalls für unzulässig, da sie nicht ausreichend begründet wären.
Am 3.12.2013 stellte der Bundesrat gemäß § 21 Abs. 2 GG einen erneuten Verbotsantrag beim BVerfG. Das Verfahren ist anhängig.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die bf. Partei behauptete eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) iVm. Art. 10 (Meinungsäußerungsfreiheit) und Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) sowie Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen), da sie auf innerstaatlicher Ebene keinen effektiven Rechtsbehelf zum Schutz ihrer Rechte gegen die große Anzahl an Verletzungen in Verbindung mit der ständigen »Stigmatisierung« als »verfassungswidrige Partei« und ihr »de facto-Verbot« habe.
(20) Die bf. Partei brachte vor, dass die verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht wirksam seien, da Gerichtsentscheidungen erst nach Verletzung ihrer Rechte erfolgen und keine angemessene Wiedergutmachung für diese Verletzungen bieten würden, z.B. wo ihre Kandidaten sich nicht zur Wahl stellen dürften oder ihre Demonstrationen von der Polizei nicht ausreichend geschützt würden. Sie brachte vor, dass sie angesichts des Ausmaßes an Diskriminierung, dem sie ausgesetzt sei, nicht in der Lage sei, ihre Rechte wirksam zu verteidigen. Vielmehr sei ein deklaratorisches Urteil nötig, das feststelle, dass sie keine verfassungswidrige Partei sei, um der ständigen Verletzung ihrer Rechte ein Ende zu setzen. […]
(23) Selbst wenn die bf. Partei nach Art. 10 und Art. 11 EMRK sowie nach Art. 3 1. Prot. EMRK vertretbare Ansprüche geltend machen könnte, stellt der GH fest, dass die bf. Partei nicht bestritten hat, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe gegen jede einschränkende oder diskriminierende Maßnahme ihr – oder ihren Mitgliedern und Unterstützern – gegenüber bestanden hätten. Der GH erinnert zunächst daran, dass der in Art. 13 EMRK verwendete Begriff »wirksamer Rechtsbehelf« nicht als erfolgreicher Rechtsbehelf auszulegen ist. Es handelt sich lediglich um einen zugänglichen Rechtsbehelf vor einer für die Prüfung der Begründetheit einer Beschwerde zuständigen Behörde. Die Tatsache, dass die von der bf. Partei ergriffenen Rechtsbehelfe nicht in jedem Fall erfolgreich waren, macht diese Rechtsbehelfe daher nicht unwirksam. Zweitens weist der GH darauf hin, dass ein Rechtsbehelf iSv. Art. 13 EMRK »wirksam« ist, wenn er die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindert oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits begangene Verletzung leistet. Der Umstand, dass die bf. Partei erst nach dem Erfolgen der behaupteten Verletzungen Rechtsbehelfe anstrengen und Wiedergutmachung erhalten konnte, machen diese Rechtsbehelfe deshalb nicht unwirksam.
(24) In Bezug auf das Vorbringen der bf. Partei, dass die bestehenden Rechtsbehelfe unwirksam gewesen seien, weil sie Opfer einer Vielzahl von Verletzungen geworden sei, erinnert der GH daran, dass der in Art. 13 EMRK vorgesehene Rechtsbehelf praktisch und rechtlich »wirksam« sein muss. Er stellt fest, dass das BVerfG befand, dass die Verpflichtung zur Einleitung einer Vielzahl von Gerichtsverfahren vor innerstaatlichen Gerichten eine praktische Herausforderung für die bf. Partei darstellte, die jedoch mit angemessenen Anstrengungen überwunden werden konnte. Der GH ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Bf., der mehrere Verletzungen durch verschiedene Handlungen oder Maßnahmen behauptet, ein getrenntes Verfahren in Bezug auf jede behauptete Verletzung einleiten muss, die betreffenden Rechtsbehelfe nicht unwirksam macht.
(25) Selbst wenn die innerstaatlichen Gerichte ein deklaratorisches Urteil erlassen hätten, wonach es sich bei ihr nicht um eine verfassungswidrige politische Partei handelt, wäre die bf. Partei weiterhin verpflichtet gewesen, Beschwerde zu erheben, wenn ihre Rechte durch spezifische Maßnahmen verletzt wurden. Das von der bf. Partei gewünschte deklaratorische Urteil wäre somit kein wirksamer Rechtsbehelf, um Verletzungen der Konventionsrechte der bf. Partei zu verhindern. Darüber hinaus würde eine abstrakte Feststellung, dass eine politische Partei nicht verfassungswidrig ist, nicht notwendigerweise das Ergebnis des jeweiligen Gerichtsverfahrens betreffend spezifische Handlungen Dritter, die die bf. Partei beeinträchtigen, vorwegnehmen. Dies gilt insbesondere in den Rechtsgebieten, wo Vertragsfreiheit herrscht und der Abschluss eines Vertrages innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens vom freien Willen der Vertragsparteien abhängt.
(26) Ferner weist der GH darauf hin, dass die Beschwerde der bf. Partei über die behaupteten Verletzungen ihrer Rechte nach Art. 10 und Art. 11 EMRK und Art. 3 1. Prot. EMRK durch eine Reihe von Maßnahmen, die angeblich ein »de facto-Verbot« darstellten, grundsätzlich Gegenstand von »Organstreitverfahren« vor dem BVerfG sein könnte (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG […]). Das BVerfG erklärte diese Beschwerde für unzulässig und stellte fest, dass die bf. Partei diese nicht hinreichend begründet habe. Dieses Gericht befand auch, dass der bf. Partei vor Verwaltungs-, Zivil- und sogar Strafgerichten wirksame Rechtsbehelfe zur Wahrung ihrer Interessen zur Verfügung standen.
(27) In Anbetracht dessen ist der GH davon überzeugt, dass der bf. Partei auf innerstaatlicher Ebene Rechtsbehelfe zur Verfügung standen, die es ihr ermöglicht hätten, den Inhalt ihrer durch die EMRK geschützten Rechte und Freiheiten wirksam durchzusetzen.
(28) Daraus folgt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und […] [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Makedonski/BG v. 20.1.2011
M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243
M. R. A. u.a./NL v. 12.1.2016
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 4.10.2016, Bsw. 55977/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 547) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_6/Nationaldemokratische Partei Deutschlands.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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