VwGH Ra 2024/13/0104

VwGHRa 2024/13/010422.10.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic‑Marinkovic, über die Revision des V in G, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 25. Juli 2024, Zl. LVwG‑477‑5/2024‑R8, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt B), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §274 Abs1 Z1
BAO §308 Abs1
EURallg
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130104.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Landesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B ab, mit dem dieser den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde als unbegründet abgewiesen hatte.

2 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 2. Oktober 2023 der Antrag auf Feststellung nach § 92 BAO als unzulässig zurückgewiesen worden sei, ob der Revisionswerber die Namen der Personen bekannt geben müsse, die an einer näher bezeichneten Adresse in Bregenz beherbergt worden seien, ob er Angaben über Beginn und Ende der Beherbergung der betreffenden Personen machen müsse und ob er Auskünfte betreffend das Dienen des Aufenthalts dieser Personen für die unmittelbare Berufstätigkeit zu erteilen habe. Dieser Bescheid sei dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 3. Oktober 2023 nachweislich zugestellt worden. Am vorletzten Tag der Beschwerdefrist, nämlich am 2. November 2023, sei Beschwerde erhoben und diese an diesem Tag auch zur Beförderung der Post übergeben worden. Diese Beschwerde sei an die „Stadt B“ mit der Adresse „XX, Stadt F“ gerichtet gewesen. Diese Beschwerde sei am 6. November 2023 beim Amt der Stadt F eingelangt. Eine Weiterleitung dieser Beschwerde an die Stadt B habe nicht stattgefunden.

Am 9. November 2023 sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt sowie Bescheidbeschwerde erhoben worden. Mit Bescheid vom 27. November 2023 habe der Bürgermeister den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Bürgermeister mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Jänner 2024 abgewiesen, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag gestellt habe.

3 Bei fristgebundenen Anträgen trage derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wende, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt sei. Im Revisionsfall stehe fest, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B erst am 9. November 2023 zur Beförderung der Post an die „zuständige Behörde“, nämlich den Bürgermeister der Stadt B übergeben und diese somit verspätet eingebracht worden sei. Die ursprüngliche Beschwerde vom 2. November 2023 sei an die Adresse „XX, Stadt F“ adressiert worden. Gegen die Versäumung einer Frist sei auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert worden sei, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Ein solcher „minderer Grad des Versehens“ liege nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handle, also dann, wenn ein Fehler begangen werde, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch mache. Der Wiedereinsetzungswerber dürfe nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen sei als an rechtsunkundige Personen. Etwaige Fehler in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern würden, gingen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Lasten des Einschreiters.

4 Die Beschwerde des Revisionswerbers sei durch eine Rechtsanwaltskanzlei an die „Stadt B“ mit einer unrichtigen Adresse in der Stadt F adressiert worden. Eine Rechtsanwaltskanzlei müsse dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Darin, dass die rechtsfreundliche Vertretung es unterlassen habe, nähere Überprüfungen in Bezug auf die Übermittlung der Beschwerde an die zuständige Behörde durchzuführen, liege ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden, das der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstehe. Die Beschwerde sei am 6. November 2023 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2023 bei der Stadt F eingelangt. Daraus ergebe sich, dass selbst bei einer unverzüglichen Weiterleitung der Beschwerde an die Stadt B diese nicht mehr rechtzeitig gewesen wäre, zumal die Beschwerdefrist am 3. November 2023 abgelaufen sei.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die als Revisionspunkte geltend macht, der Revisionswerber erachte sich in seinem Recht verletzt, dass die unzuständige Behörde über seinen Wiedereinsetzungsantrag entschieden habe, da die belangte Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag bescheidmäßig absprechen hätte müssen und nicht das Landesverwaltungsgericht, zumal der Wiedereinsetzungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, als die Beschwerde noch gar nicht vorgelegt worden sei. Der Revisionswerber erachte sich auch in seinem Recht verletzt, dass die Beschwerde sehr wohl an die richtige Behörde geschickt worden sei und die Fehlbezeichnung, wonach die Bescheidbeschwerde die falsche Adresse aufgewiesen habe, lediglich einen minderen Grad des Versehens darstelle.

6 In seiner Zulässigkeitsbegründung führt die Revision aus, es sei eine Verhandlung beantragt worden, weshalb das Verwaltungsgericht eine solche anzuberaumen gehabt hätte. Die Angabe einer falschen Adresse in einem Rechtsmittel, das rechtzeitig zur Post gegeben worden, aber der falschen Behörde ausgehändigt worden sei, sei restituierbar, da das Einkuvertieren und das Aufgeben von Poststücken bei der Post Kanzleikräften vorbehalten sei und diese im Hinblick auf Fehler lediglich stichprobenartig zu überwachen und anzuleiten seien, allerdings auch Fehler machen könnten. Zur Frage, „ob eine rechtzeitig zur Post gegebene Frist, die durch die Post einer falschen Behörde ausgefolgt“ worden sei, sich aber an die richtige Behörde richte, fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung. Es liege nur ein minderer Grad des Versehens vor.

7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Wird der Revisionspunktunmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 27.8.2024, Ra 2022/15/0070, mwN).

8 Soweit die Revision als Revisionspunkt geltend macht, dass die unzuständige Behörde entschieden habe, reicht der Hinweis, dass der Bürgermeister der Stadt B über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat und das Landesverwaltungsgericht ‑ nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag ‑ über die dagegen erhobene Beschwerde. Wie die Revision angesichts dessen zu der Ansicht gelangen kann, dass die unzuständige Behörde entschieden habe, weil der Bürgermeister hätte entscheiden sollen, ist nicht nachvollziehbar.

9 Wenn die Revision sich in ihrem Recht „dass die Beschwerde sehr wohl an die richtige Behörde geschickt worden sei und die Fehlbezeichnung, wonach die Bescheidbeschwerde die falsche Adresse aufgewiesen habe, lediglich einen minderen Grad des Versehens darstelle“ verletzt erachtet, wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht, weil es sich dabei um einen Revisionsgrund iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG handelt, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell‑rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 27.8.2024, Ra 2022/15/0070).

10 Die Revision erweist sich daher schon aus diesem Grund als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.

11 Aber auch der Zulässigkeitsbegründung gelingt es nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

12 Eine Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK ist im Revisionsfall, in dem weder „civil rights“ noch strafrechtliche Anklagen, sondern öffentliche Abgaben betroffen sind, ebensowenig gegeben wie mangels Bezug zum Unionsrecht die Anwendung des Art. 47 GRC (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0019; 7.9.2022, Ra 2020/15/0086). Die Unterlassung einer rechtzeitig beantragten mündlichen Verhandlung stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta (Art. 47 GRC) ‑ eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf das angefochtene Erkenntnis sein könnte und der Revisionswerber bereits in der Zulässigkeitsbegründung eine solche Relevanzaufzeigt (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/15/0039, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung enthält die Revision nicht.

13 Wenn die Revision vorbringt, das Kuvertieren sei Kanzleikräften vorbehalten, die nur stichprobenartig kontrolliert werden müssten, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines Rechtsanwalts ist dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten verletzt hat. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von ‑ mit Präklusion sanktionierten ‑ Prozesshandlungen gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene oder zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflichten nicht überspannen (vgl. z.B. VwGH 30.3.2020, Ra2019/05/0076, mwN).

14 Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. neuerlich VwGH 29.5.2018, Ra 2018/15/0023, mwN).

Im Revisionsfall ist zudem die falsche Adressierung bereits auf dem Schreiben und nicht erst auf dem Kuvert erfolgt. Schon bei Anwendung eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit hätte dem Rechtsanwalt auffallen müssen, dass die Adressierung eine Adresse in der Stadt F und nicht der Stadt B betraf. Wenn er den Schriftsatz unterfertigt, ohne offenbar selbst zu lesen, was deutlich sichtbar auf der ersten Seite des Schriftsatzes angebracht gewesen ist, so kann ihm kein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (vgl. VwGH 20.1.2000, 98/06/0108, mwN; 31.1.2008, 2007/06/0330).

15 Die Revision enthält keine derartige Darlegung, aus der geschlossen werden könnte, dass ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet war. Es lag somit schon deswegen kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2024

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