Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und des in Frage stehenden Berufungsschriftsatzes geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (kurz: BH) vom 18. Juli 2007 wurde der mitbeteiligten Partei eine Baubewilligung erteilt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin als Nachbarin, vertreten durch die Beschwerdevertreter, Berufung, die am letzten Tag der Berufungsfrist (6. August 2007) zur Post gegeben wurde. Allerdings war diese Berufung - versehentlich - im Kopf an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau adressiert (mit der Anschrift dieses Bezirksgerichtes) und nicht an die Bezirkshauptmannschaft (im Text der Berufung ist von der Bezirkshauptmannschaft die Rede und nicht vom Bezirksgericht). Das Bezirksgericht leitete zwar die Berufung an die BH weiter, wo sie allerdings nach Ablauf der Berufungsfrist einlangte und in der Folge mit Bescheid der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Auf dieses Fristversäumnis wurden die Vertreter der Beschwerdeführerin durch eine Mitteilung der Rechtsvertreter der Bauwerberin vom 10. August 2007 aufmerksam gemacht, worauf die Beschwerdeführerin (durch ihre Vertreter) rechtzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BH vom 28. August 2007 abgewiesen; ein minderer Grad des Versehens liege nicht vor, weil das Einlangen eines Rechtsmittels bei jener Stelle, bei der das Rechtsmittel tatsächlich einzubringen sei, ausschlaggebend für die "Entfaltung der Rechtswirkungen" sei (Formulierung im angefochtenen Bescheid), weshalb die richtige Adressierung eines Rechtsmittels einen wesentlichen Bestandteil des Schriftsatzes darstelle. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätte schon bei Aufwendung eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit nicht übersehen dürfen, dass die Adressierung auf dem Schriftsatz unrichtig sei. Im gegenständlichen Fall wäre sogar besondere Aufmerksamkeit geboten gewesen, weil der Schriftsatz erst am letzten Tag der Berufungsfrist der Post zur Beförderung übergeben worden sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst schloss die belangte Behörde sich der Auffassung der Behörde erster Instanz an.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 71 AVG lautet auszugsweise:
"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. ..."
Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens erkannt, dass hier in Frage steht, ob das Übersehen der falschen Adressierung durch den kontrollierenden Rechtsanwalt noch auf einem "minderen Grad des Versehens" beruht.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, zur unrichtigen Adressierung des Berufungsschriftsatzes vom 1. August 2007, der am 6. August 2007 abgefertigt worden sei, sei es gekommen, weil die Sekretärin des die gegenständliche Angelegenheit in der Kanzlei der Vertreter der Beschwerdeführerin bearbeitenden Rechtsanwaltes, der diktiert habe, dass die Berufung an die BH zu adressieren sei, den von einem bestimmten Computersystem, welches in der Kanzlei der Beschwerdevertreter verwendet werde, "vorgeschlagenen Adressenstamm des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau dem Schriftsatz zugeordnet" habe. Der bearbeitende Rechtsanwalt habe zwar in der Folge den Schriftsatz kontrolliert, verschiedene Korrekturen angeordnet und auch den Schriftsatz vor dessen Unterfertigung nochmals überprüft, es sei ihm aber nicht aufgefallen, dass im Schriftsatz als Adressat das Bezirksgericht statt richtig die Bezirkshauptmannschaft angeführt sei. Im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens seien zuvor bereits zwei näher bezeichnete Schriftsätze an die BH adressiert und bei dieser von den Beschwerdevertretern eingebracht worden, weiters habe der betreuende Rechtsanwalt auch bereits eine mündliche Verhandlung für die Beschwerdeführerin vor der BH verrichtet. Es sei daher völlig klar gewesen, dass zuständige Behörde im Beschwerdefall nicht das Bezirksgericht, sondern die BH sei. Es sei in seiner beruflichen Laufbahn das erste Mal, dass ihm ein derartiges Versehen unterlaufe. Es sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass ihm die falsche Adressierung hätte auffallen sollen. Dabei sei aber nicht außer Acht zu lassen, dass er im Verwaltungsverfahren nicht unbedingt damit hätte rechnen müssen, dass die Sekretärin ein Bezirksgericht anführe, weiters seien von ihm die bisherigen Schriftsätze richtig an die BH adressiert gewesen, es bestehe auch zwischen der richtigen und der falschen Adresse nur im Halbwort "- hauptmannschaft" statt "- gericht" und dem Straßennamen ein Unterschied, der auch bei normaler Kontrolle übersehen werden könne.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg zu verhelfen: zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens darauf verwiesen, dass die am letzten Tag der Berufungsfrist zur Post gegebene Berufung, um rechtzeitig zu sein, an die richtige Stelle adressiert sein muss, weshalb der Adressierung eine zentrale Bedeutung zukommt und daher bei der Kontrolle des Schriftsatzes bei seiner Unterfertigung durch den Rechtsanwalt eine ganz besondere Kontrolle geboten ist, an der es aber im Beschwerdefall mangelte, zumal das Heraussuchen einer Behörde - und nicht bloß ihrer Anschrift - aus einem Computerverzeichnis bei ähnlichen Behördenbezeichnungen fehleranfällig ist. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0090, vom 20. Jänner 2000, Zl. 98/06/0108, mwN, oder auch vom 19. September 1999, Zl. 99/06/0132).
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2008
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