VwGH Ra 2022/12/0150

VwGHRa 2022/12/015029.2.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision des A F in S, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. August 2022, LVwG‑AV‑119/001‑2022, betreffend Personal‑ und Ausgleichszulage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde S), den Beschluss gefasst:

Normen

B-GlBG 1993
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art7
GlBG 2004
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120150.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde S. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 2017 wurde er zum Leiter der Abteilung bestellt. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 2021 wurde er von diesem Funktionsdienstposten abberufen. Seitdem hat der Revisionswerber keinen Funktionsdienstposten inne.

2 Mit Antrag vom 15. Juni 2021 begehrte der Revisionswerber die „Erlassung/Ausstellung eines Feststellungsbescheides, wonach der Antragsteller zum einen das Recht auf Bezug der Personalzulage hat und darüber hinaus zur Abfederung der mit der Abberufung vom Funktionsdienstposten verbundenen Einkommensverluste ein Anspruch auf Ausgleichszulagen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der NÖ. Gemeindebeamtendienstordnung dahingehend besteht, dass seine bisherigen besoldungsrechtlichen Verhältnisse unverändert beibehalten werden.“

3 Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde vom 27. August 2021 wurde dieser Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO) erhielten die Gemeindebeamten, die einen im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten innehätten, auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit zu erbringende qualitativen Leistungen eine Personalzulage. Gemäß § 18 Abs. 3 NÖ GBGO gebühre mit der Beendigung eines Funktionsdienstpostens (zB durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) dem Gemeindebeamten der Gehalt nach der Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn die Betrauung mit der Funktion nicht erfolgt wäre. Eine Ausgleichszulage gemäß § 29 Abs. 5 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) gebühre nicht. Ein Gemeindebeamter der Grundverwendungsgruppe sei aus diesem Anlass gemäß § 16 Abs. 1 lit. b NÖ GBGO zu befördern. Gemäß § 29 Abs. 5 letzter Satz NÖ GBDO gebühre eine Ausgleichszulage im Falle einer Versetzung oder Überstellung auch dann nicht, wenn damit gleichzeitig die Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens verbunden gewesen sei.

4 Es sei festzuhalten, dass der Revisionswerber, nachdem er auf Grundlage der erfolgten Abberufung vom Funktionsdienstposten als Leiter der Abteilung zu keiner Zeit einen im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten inne gehabt habe, weder einen Anspruch auf die von ihm begehrte Personalzulage, weil eine solche die Innehabung eines Funktionsdienstpostens voraussetze, noch Anspruch auf eine allfällige Ausgleichszulage habe, weil eindeutig und zweifellos normiert sei, dass bei der Abberufung von einem Funktionsdienstposten kein Anspruch auf eine solche bestehe.

5 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies der Stadtrat der Stadtgemeinde mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 als unbegründet ab. Auch der Stadtrat vertrat die Rechtsansicht, nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen stehe dem Revisionswerber nach Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens weder eine Personal‑ noch eine Ausgleichszulage zu. Auch gestützt auf den angesprochenen „arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz“ könne die begehrte Feststellung nicht contra legem zuerkannt werden. Der Revisionswerber übersehe, das gemäß § 18 Abs. 1 NÖ GBGO durch die Berufung auf einen Funktionsdienstposten keine Änderung in der Grund‑ oder Leistungsverwendungsgruppe eintrete, sondern lediglich das Gehalt nach der Funktionsdienstgruppe bezahlt werde. Die Abberufung von einem Funktionsdienstposten könne daher jedenfalls nur bewirken, dass das weitere Gehalt eben nunmehr nach dieser Grund‑ oder Leistungsverwendungsgruppe gebühre, weil Voraussetzung für ein Gehalt nach einer Funktionsdienstgruppe jedenfalls auch die Innehabung der entsprechenden Funktion sei. Im Rahmen der mit Beschluss vom 2021 erfolgten Abberufung vom Funktionsdienstposten sei auch festgestellt worden, dass der Revisionswerber seine Bezüge ab 2021 nach der Leistungsverwendungsgruppe VII, Gehaltsstufe 21, einschließlich der Dienstzulage gemäß § 19 Abs. 2 lit. a NÖ GBGO (Dienstalterszulage) und somit den vorliegend ‑ ohne Innehabung eines Funktionsdienstpostens ‑ höchstmöglichen Bezug, erhalte. Was der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, die im Gesetz vorgesehene Beförderung des Gemeindebeamten sei zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Funktionsdienstpostens und nicht zum Zeitpunkt der Aberkennung oder Abberufung vorzunehmen, bewirken wolle, sei in keiner Weise nachvollziehbar.

6 Der gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und bestätigte diesen. Auch das Verwaltungsgericht vertrat den Standpunkt, dass gemäß § 20 Abs. 1 NÖ GBGO die Gebührlichkeit einer Personalzulage von der Innehabung eines Funktionsdienstpostens abhänge und eine Ausgleichszulage gemäß § 29 Abs. 5 NÖ GBDO und 18 Abs. 3 NÖ GBGO bei Abberufung von einem Funktionsdienstposten nicht zustehe. Gemäß § 18 Abs. 1 NÖ GBGO trete durch die Berufung auf einen Funktionsdienstposten keine Änderung in der Grund‑ oder Leistungsverwendungsgruppe ein, es werde lediglich der Gehalt nach der Funktionsdienstgruppe bezahlt. Die geltend gemachte Personal‑ und Ausgleichszulage stünden daher nicht zu.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie Kosten ansprach.

8 Zur Zulässigkeit der Revision wird Folgendes vorgebracht (Unterstreichung im Original):

„a)

Zum einen ist klarzulegen, ob im Falle der Enthebung eines Gemeindebeamten von einem Funktionsdienstposten auf die besoldungsrechtliche Stellung der davor innegehabten Position abzustellen ist, oder aber ob bis zu jener Einreihung zurückgegangen werden muss, die mit einer Tätigkeit ohne Ausübung einer speziellen Funktion einher gegangen ist (§18/3 NÖ GBGO).

b)

Weiters ist zu klären, inwieweit der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei einem Beamten einer Stadtgemeinde beachtet werden muss, zumal soweit für mich erkennbar, ich bis dato der einzige Mitarbeiter bin, der nach der Abberufung von einem Funktionsdienstposten keine Ausgleichszulage erhalten hat, um den ursprünglichen Bezug zu erreichen, und damit eine finanzielle Schlechterstellung zu verhindern.

c)

Ergänzend ist zu prüfen, ob im Falle der Abberufung eines Gemeindebeamten von einem Funktionsdienstposten, die im Gesetz vorgesehene Beförderung dieses Gemeindebeamten der Grundverwendungsgruppe in die Leistungsentlohnungsgruppe zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Funktionsdienstpostens vorzunehmen ist, oder zum Zeitpunkt der Aberkennung/Abberufung desselben.“

9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

13 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Wesenskern des öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Gemäß diesem Wesenskern des öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnisses können Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 6.11.2023, Ra 2022/12/0033). Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus (vgl. etwa VwGH 24.11.2022, Ra 2021/12/0024; 22.10.2020, Ra 2020/12/0061; jeweils mwN). Eine derartige Rechtsvorschrift, die entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis und auch der Dienstbehörden in ihren Bescheiden dem Revisionswerber einen derartigen Rechtsanspruch auf eine Personal‑ oder eine Ausgleichszulage vermitteln würde, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision allerdings nicht genannt.

14 Eine (allenfalls analoge) Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots im öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis scheidet wegen der grundlegenden Unterschiede bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im privaten Arbeitsrecht und im öffentlich‑rechtlichen Dienst‑ und Besoldungsrecht von vornherein aus (VwGH 28.1.2010, 2009/12/0027).

15 Im vorliegenden Verfahren hat der Revisionswerber im verfahrenseinleitenden Antrag lediglich die Feststellung der Gebührlichkeit einer Personal‑ und einer Ausgleichszulage beantragt. Dass das unter a) und c) erstattete Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung Einfluss auf einen Anspruch des Revisionswerbers auf eine Personal‑ oder Ausgleichzulage hätte, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht einmal behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

17 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Februar 2024

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