VwGH Ra 2022/08/0057

VwGHRa 2022/08/005717.12.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Arbeitsmarktservice Innsbruck in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2022, I419 2248131‑1/12E, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: MSc V T in I), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §14 Abs2
AlVG 1977 §14 Abs4 litb
AlVG 1977 §15 Abs1 Z2
AlVG 1977 §15 Abs7
AlVG 1977 §33
AlVG 1977 §37

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080057.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 13. September 2021 sprach die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) aus, dass der Mitbeteiligten ab dem 28. August 2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 30,‑‑ gebühre.

2 In der Begründung dieses Bescheides hielt das AMS fest, die Mitbeteiligte habe bis zum 27. August 2021 Notstandshilfe bezogen. Gleichzeitig sei sie ab 1. Jänner 2021 im Bezug von Kinderbetreuungsgeld gestanden. Das Kinderbetreuungsgeld begründe eine neue Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld.

3 Die Beurteilung (gemeint: der Höhe) des Arbeitslosengeldes erfolge auf Basis der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen für die Kalendermonate Jänner 2019 und Mai 2019 bis September 2019. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage von € 1.199,23 erhöht um 1/6 für die Sonderzahlungen ergebe eine Bemessungsgrundlage von € 1.399,10 brutto bzw. € 1.140,74 netto. Weil die Mitbeteiligte einen Familienzuschlag erhalte, ergebe sich Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 30,‑‑.

4 Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde, in der sie die Fortzahlung der bis zum 27. August 2021 bezogenen Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 48,‑‑ begehrte. Sie sei während der gesamten Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes arbeitslos gemeldet gewesen. Dass diese Zeit plötzlich als „Arbeitszeit“ gewertet werde und sich für das anstelle der Notstandshilfe gewährte Arbeitslosengeld eine neue, ungünstigere Berechnungsgrundlage ergebe, obwohl es in der Zwischenzeit kein Dienstverhältnis gegeben habe, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht vorhersehbar und planbar gewesen. Zwar habe die Mitbeteiligte ab 1. Oktober 2021 wieder eine Anstellung; die geringere Höhe des Arbeitslosengeldes wirke sich jedoch auch nachteilig auf die von der Mitbeteiligten für die nächsten Monate angestrebte Kombilohnbeihilfe aus.

5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2021 wies das AMS die Beschwerde der Mitbeteiligten ab.

6 In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung führte das AMS aus, die Rahmenfrist für die Beurteilung des Antrages der Mitbeteiligten auf neuerliche Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 28. August 2021 verlängere sich von grundsätzlich zwölf Monaten (vgl. § 14 Abs. 2 AlVG) gemäß § 15 AlVG um 125 Tage Notstandshilfebezug, 70 Tage Arbeitslosengeldbezug, 184 Tage Wochengeldbezug und 79 Tage Krankengeldbezug, somit um insgesamt 458 Tage. Während dieser verlängerten Rahmenfrist sei die Mitbeteiligte 126 Tage (vom 28. Mai 2019 bis zum 30. September 2019) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe 239 Tage (vom 1. Jänner 2021 bis zum 27. August 2021) pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld bezogen, weshalb sie insgesamt 365 Tage an anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne. Daher habe sie mit Antragstellung ab 28. August 2021 die Anwartschaft für die Zuerkennung eines neuen Arbeitslosengeldanspruches erfüllt.

7 Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolge bei Anträgen ab dem 1. Juli 2020 grundsätzlich auf Basis der letzten zwölf festgesetzten vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, wobei Sonderzahlungen pauschal durch Erhöhung um jeweils 1/6 erfasst würden (§ 21 Abs. 1 AlVG). Lägen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf, doch mindestens sechs Beitragsgrundlagen vor, werde das Entgelt dieser (mindestens sechs) Monate addiert und durch die Anzahl der Kalendermonate dividiert (§ 21 Abs. 2 erster Satz AlVG). Da die Mitbeteiligte zuletzt in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 sowie im Monat Jänner 2019 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, seien die für diese insgesamt sechs Monate jeweils beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches sei im Bescheid vom 13. September 2021 korrekt erfolgt.

8 Nach Stellung eines Vorlageantrages durch die Mitbeteiligte gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und änderte die Beschwerdevorentscheidung dahin ab, dass der Mitbeteiligten von 28. August 2021 bis einschließlich 30. September 2021 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 48,45 gebühre. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

9 Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, die im Jahr 1991 geborene Mitbeteiligte weise von 1. Jänner 2019 bis 27. August 2021 folgende „Versicherungszeiten“ auf:

„- bis 31.01.2019 vollversichertes Dienstverhältnis bei der N. GmbH (31 Tage),

- 01.02. bis 30.04.2019 Arbeitslosengeldbezug (58 Tage), dabei ab 25.02.2019 geringfügig beschäftigt (34 Tage),

- 01.05. bis 30.09.2019 vollversichertes Dienstverhältnis bei der F. GmbH (153 Tage),

- 01.10. bis 06.11.2019 Arbeitslosengeldbezug (37 Tage),

- 07. bis 13.11.2019 Bezug von Krankengeld (7 Tage),

- 14. bis 17.11.2019 Arbeitslosengeldbezug (4 Tage),

- 18. bis 29.11.2019 Bezug von Krankengeld (12 Tage),

- 30.11. bis 19.12.2019 Arbeitslosengeldbezug (20 Tage),

- 20.12.2019 bis 17.02.2020 Bezug von Krankengeld (60 Tage),

- 18.02. bis 19.08.2020 Bezug von Wochengeld (184 Tage),

- 20.08.2020 bis 27.08.2021 Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug (373 Tage), dabei von 06. bis 31.07.2021 geringfügig beschäftigt (26 Tage) und von 01.01. bis 22.09.2021 Bezieherin von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (265 Tage).“ [Anmerkung: von diesen 265 Tagen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld liegen nur 239 Tage vor dem 28. August 2021]

Seit 1. Oktober 2021 sei die Mitbeteiligte wieder vollversichert beschäftigt im Ausmaß von 20 Wochenstunden.

10 In der rechtlichen Würdigung führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus, die Mitbeteiligte habe einen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 28. August 2021 geltend gemacht und zuvor bereits Arbeitslosengeld bezogen, sodass im Sinne des § 14 Abs. 2 AlVG zunächst der Zeitraum 28. August 2020 bis 27. August 2021 als Rahmenfrist zu betrachten sei. In diesen 12 Monaten sei die Mitbeteiligte nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, sodass sie keine Anwartschaft erfüllt habe. Daher seien die 24 Monate der in allen Fällen zu prüfenden Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG anzusehen, also die Zeit ab 28. August 2019, in der die Mitbeteiligte nur bis 30. September 2019 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, also 34 Tage. Demnach habe sie auch in dieser Rahmenfrist keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.

11 Innerhalb der Rahmenfrist ab 28. August 2019 lägen fallbezogen mehrere Zeiträume, die diese im Sinne des § 15 AlVG verlängern würden, also voranzustellen seien, nämlich jene, in denen die Mitbeteiligte als arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen sei (Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug), konkret 1. Oktober bis 6. November 2019 (37 Tage), 14. bis 17. November 2019 (4 Tage), 30. November bis 19. Dezember 2019 (20 Tage) und 20. August 2020 bis 27. August 2021 (373 Tage), ferner Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder Wochengeld, nämlich 7. bis 13. November 2019 (7 Tage), 18. bis 29. November 2019 (12 Tage), 20. Dezember 2019 bis 17. Februar 2020 (60 Tage) und 18. Februar bis 19. August 2020 (184 Tage), sowie Zeiten des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld ab 1. Jänner 2021 (239 Tage bis 27. August 2021).

12 Da Zeiten, in denen mehrere der Tatbestände erfüllt seien, nicht doppelt berücksichtigt würden, seien [im Ergebnis] 92 Tage im Jahr 2019, 366 Tage im Jahr 2020 und weitere 239 Tage im Jahr 2021, insgesamt daher 697 Tage als „rahmenfristerweiternd“ zu berücksichtigen. Damit würde die Rahmenfrist in den Herbst 2017 erstreckt. Gemäß § 14 Abs. 6 AlVG dürften jedoch die auf die Anwartschaft anzurechnenden Zeiten nur einmal berücksichtigt werden; daher seien vorliegend nur solche anwartschaftsbegründenden Zeiten von Belang, die nicht bereits für die Anwartschaft für das von der Mitbeteiligten ab 1. Februar 2019 bezogene Arbeitslosengeld angerechnet worden seien.

13 Das treffe vorliegend auf die 153 Tage des vollversicherten Dienstverhältnisses der Mitbeteiligten bei der F GmbH (1. Mai bis 30. September 2019) zu. Das seien 21 Wochen und 6 Tage und somit weniger als die für eine neue Anwartschaft erforderliche Zeit. Da nach § 14 Abs. 4 lit. c AlVG nur solche Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld anzurechnen seien, in denen die Leistung aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolge, seien fallbezogen auch die betreffenden Perioden nicht anzurechnen, da sie erst nach dem Ende des genannten Dienstverhältnisses gelegen seien.

14 Das AMS sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zusätzlich zu den Tagen bei der F GmbH weitere 239 Tage des Bezuges von pauschaliertem Kinderbetreuungsgeld anwartschaftsbegründend wären. Denn zur Frage, ob Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld den anwartschaftsbegründenden Zeiträumen gleichzuhalten seien, insbesondere dem Bezug von Wochengeld (und jedenfalls für die Frage der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld), habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0050) erkannt, dass schon Zeiten des Bezuges von Wochengeld vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob dem Bezug von Wochengeld ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zugrunde gelegen sei (dann Anrechnung auf die Anwartschaft nach § 14 Abs. 4 lit. c AlVG) oder nicht (dann lediglich Erstreckung der Rahmenfrist nach § 15 Abs. 3 AlVG). Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld würden insoweit (was die Frage betreffe, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe) nur rahmenfristerstreckend (§ 15 Abs. 3 Z 6 AlVG) berücksichtigt. Weil vorliegend das Kinderbetreuungsgeld aber gleichzeitig mit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen worden sei, also in einer Zeit, in der die Mitbeteiligte als arbeitsuchend gemeldet gewesen sei, die bereits gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AlVG zu berücksichtigen sei, verlängere der Bezug von Kinderbetreuungsgeld im Ergebnis fallbezogen auch nicht die Rahmenfrist.

15 Da die Mitbeteiligte somit ab dem 28. August 2021 [gemeint: mangels Erwerbs einer neuen Anwartschaft] keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt und das AMS ihr bis 27. August 2021 Notstandshilfe in der Höhe von € 48,45 täglich ausbezahlt habe sowie im anschließenden Zeitraum bis zum Ende der Arbeitslosigkeit am 30. September 2021 keine Änderungen betreffend die maßgeblichen Umstände eingetreten seien, sei der Mitbeteiligten weiterhin die Notstandshilfe im genannten Ausmaß bis zum genannten Datum zugestanden.

16 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des AMS, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen hat:

17 Das AMS bringt zur Zulässigkeit der Revision insbesondere vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung in einem wesentlichen Punkt auf Aussagen eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0050) gestützt, die sich auf eine nicht mehr aktuelle Rechtslage bezogen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Umstand völlig übergangen, dass gemäß § 14 Abs. 4 lit. b AlVG in der Fassung des Art. 6 Z 2 des Arbeits- und Sozialrechts‑Änderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 94, Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (bedingt, nämlich wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten lägen) auf die Anwartschaft anzurechnen seien. Da die Mitbeteiligte während der gemäß § 15 AlVG um insgesamt 458 Tage verlängerten Rahmenfrist des § 14 Abs. 2 AlVG mehr als 14 Wochen, nämlich 126 Tage, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, sei die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (239 Tage) auf die Anwartschaft anzurechnen. Die Mitbeteiligte weise daher 365 Tage an anwartschaftsbegründenden Zeiten auf und erfülle damit die Anwartschaft für die Zuerkennung eines neuen Arbeitslosengeldanspruches.

18 Die Revision ist aus den genannten Gründen zulässig und berechtigt.

19 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet auszugsweise:

„Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

[...]

Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. [...]

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) [...]

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; [...]

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

[...]

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. [...]

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist [...];

[...]

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder [...] Wochengeld bezogen hat [...];

[...]

6. Kinderbetreuungsgeld [...] bezogen hat.

[...]

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

[...]

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. [...]

[...]

Dauer des Bezuges

§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

(2) [...]

Abschnitt 3

Notstandshilfe

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. [...]

[...]

Dauer

§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

[...]

Fortbezug der Notstandshilfe

§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.“

20 § 14 Abs. 4 lit. b AlVG erhielt die oben wiedergegebene geltende Fassung durch Art. 6 Z 2 des Arbeits- und Sozialrechts‑Änderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 94. Die davor geltende Fassung dieser Bestimmung ordnete nur für „Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 [in der geltenden Fassung: 14] Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen“ die Anrechnung auf die Anwartschaft an; sie enthielt also insbesondere die Wortfolge „oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld“ noch nicht.

21 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Anrechnung der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld für die Anwartschaft generell verneint und dabei ausschließlich mit Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 17.10.2012, 2012/08/0050, argumentiert. Darüber, dass ‑ nach Ergehen dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich mit dem Arbeits‑ und Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2014 ‑ die Bestimmung des § 14 Abs. 4 lit. b AlVG geändert wurde und nunmehr ausdrücklich die Anrechnung der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld auf die Anwartschaft (unter der Bedingung, dass innerhalb der Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen) vorsieht, hat sich das Bundesverwaltungsgericht ohne jede Begründung hinweggesetzt.

22 Was die Frage betrifft, ob die genannte Bedingung des § 14 Abs. 4 lit. b AlVG für die Anrechnung der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld auf die Anwartschaft erfüllt ist, ob also innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen, ist zunächst festzuhalten, dass die im Einzelnen festgestellten Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe (vgl. § 15 Abs. 1 Z 2 AlVG) sowie von Kranken- bzw. Wochengeld (vgl. § 15 Abs. 3 Z 1 AlVG) zu einer Verlängerung der zwölfmonatigen Rahmenfrist des § 14 Abs. 2 AlVG (für die hier vorliegende „weitere“, also nicht erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes) um 458 Tage auf den Zeitraum von 28. Mai 2019 bis 27. August 2021 führen. Die Zeit (hier: Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 27. August 2021), in der sich ein Rahmenfristerstreckungstatbestand (hier: Zeit der Arbeitssuche iSd § 15 Abs.1 Z 2 AIVG) mit einer nach § 14 Abs. 4 lit. b AIVG potentiell zur Anwartschaft zählenden Zeit (hier: Kinderbetreuungsgeldbezug) deckt, ist in diesem ersten Schritt nicht als rahmenfristverlängernd heranzuziehen, weil die (wenngleich erst in einem zweiten Schritt feststellbare) Qualifikation als Anwartschaftszeit der Berücksichtigung als rahmenfristerstreckend entgegen stünde (vgl. § 15 Abs. 7 AIVG und dazu etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2021/08/0094). Innerhalb der so erstreckten Rahmenfrist, nämlich von 28. Mai 2019 bis 30. September 2019, war die Mitbeteiligte bei der F. GmbH arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, und zwar in der Dauer von 126 Tagen. Da somit innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mehr als 14 Wochen „sonstige Anwartschaftszeiten“ lagen, ist gemäß § 14 Abs. 4 lit. b AlVG auch die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld durch die Mitbeteiligte in der Dauer von 239 Tagen auf die Anwartschaft anzurechnen. Mit anwartschaftsbegründenden Zeiten von insgesamt 365 Tagen (und somit mehr als 28 Wochen) hat die Mitbeteiligte die Bedingungen einer neuen Anwartschaft erfüllt.

23 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu Unrecht den Erwerb einer neuen Anwartschaft und damit einen neuen Anspruch der Mitbeteiligten auf Arbeitslosengeld verneint.

24 Wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld scheidet ein Fortbezug der Notstandshilfe im Sinne des § 37 AlVG aus, zumal für diesen die in § 33 AlVG statuierten materiellen Voraussetzungen eines Notstandshilfeanspruchs, zu denen die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zählt, vorliegen müssen. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Arbeitslosengeldanspruch geringer ist als der unterbrochene Notstandshilfebezug (vgl. Auer-Mayer in AlV‑Komm § 37 AlVG Rz 7 und 8).

25 Da das Bundesverwaltungsgericht wie dargelegt die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Wien, am 17. Dezember 2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte