VwGH Ra 2021/08/0094

VwGHRa 2021/08/00949.9.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der C O in F, vertreten durch Univ.‑Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2021, Zl. I416 2241415‑1/3E, betreffend Nichtzuerkennung von Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Innsbruck; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit), den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §14 Abs1
AlVG 1977 §14 Abs2
AlVG 1977 §14 Abs4 lita
AlVG 1977 §15
AlVG 1977 §15 Abs1
AlVG 1977 §15 Abs3 Z4
AlVG 1977 §15 Abs7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080094.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2020 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: AMS) aus, dass die Revisionswerberin keinen Anspruch auf das am 2. Dezember 2020 geltend gemachte Arbeitslosengeld habe, weil in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder andere anwartschaftsbegründenden Zeiten lägen.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2021 als unbegründet ab. Es ging davon aus, dass die Revisionswerberin innerhalb der „kleinen Rahmenfrist“ in der Zeit vom 2. Dezember 2019 bis 1. Dezember 2020 keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und innerhalb der „großen Rahmenfrist“ in der Zeit vom 2. Dezember 2018 bis 1. Dezember 2020 120 Tage einer anwartschaftsbegründenden Zeit nachweisen könne. Auf dieser Basis sei die Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosengeld zu Recht erfolgt.

3 Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.

5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin im Jahr 2006 erstmals Arbeitslosengeld bezogen habe. Von 1. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2018 sei sie in einem Angestelltenverhältnis gestanden, von 1. November 2018 bis 31. März 2019 habe sie Kündigungsentschädigung erhalten. Im Zeitraum 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2018 sei sie für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert gewesen. Von 2. November 2018 bis 28. Februar 2019 sei sie als selbständig Erwerbstätige der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen.

6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin, die bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen habe, für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 1 und 2 AlVG entweder 196 Tage anwartschaftsbegründender Zeiten innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr oder 364 Tage anwartschaftsbegründender Zeiten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, jeweils rückgerechnet ab Geltendmachung, nachzuweisen habe. Diese Rahmenfrist könne gemäß § 15 AlVG um die dort angeführten Tatbestände in die Vergangenheit verlängert werden.

7 Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist in der Zeit vom 2. Dezember 2018 bis 1. Dezember 2020 lägen 120 Tage einer anwartschaftsbegründenden Zeit gemäß § 14 Abs. 4 lit. a AlVG. Ebenfalls innerhalb dieser Rahmenfrist lägen 30 Tage einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG. Diese Tage könnten jedoch nicht als rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden, weil derselbe Zeitraum bereits (gemäß § 14 Abs. 4 lit. a AlVG) als anwartschaftsbegründend berücksichtigt worden sei. Gemäß § 15 Abs. 7 AlVG könnten anwartschaftsbegründende Zeiten nicht mehr zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden. Auch die nach dem GSVG versicherte selbständige Erwerbstätigkeit falle mit der anwartschaftsbegründenden Zeit der Kündigungsentschädigung zusammen, weshalb sie ebenfalls nicht rahmenfristerstreckend wirken könne.

8 Mangels Erfüllung der Anwartschaft habe die Revisionswerberin daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

9 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

10 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich die Revision zusammengefasst dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zeit der Selbstversicherung der Revisionswerberin gemäß § 18b ASVG nicht als rahmenfristerstreckend berücksichtigt habe. Trotz Vorliegens einer „in materiellrechtlicher Hinsicht extrem komplexen Materie bei gleichzeitigem Fehlen einschlägiger Rechtsprechung“ habe das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Weiters habe das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht ausreichend begründet, und es habe keine Beweise zur Pflege des schwerstbehinderten Sohnes der Revisionswerberin in der Zeit von Dezember 2011 bis Dezember 2018 aufgenommen.

14 Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulässigkeit der Revision.

15 Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 und 2 AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (vgl. etwa VwGH 14.1.2013, 2012/08/0294, mwN).

16 Rahmenfristerstreckend sind gemäß § 15 Abs. 3 Z 4 AlVG Zeiträume, in denen die arbeitslose Person „einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_110_0/1993_110_0.pdf , oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war“.

17 Die Revisionswerberin erfüllte diesen Tatbestand im Zeitraum 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2018. Soweit er aber (ab dem 2. Dezember 2018) innerhalb der (zweijährigen) Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG lag, deckte er sich mit einer gemäß § 14 Abs. 4 lit. a AlVG anwartschaftsbegründenden Zeit (dem ‑ der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegenden ‑ Bezug von Kündigungsentschädigung; vgl. dazu etwa Pfeil in AlV‑Komm § 14 Rz 19). Diese anwartschaftsbegründende Zeit konnte gemäß § 15 Abs. 7 AlVG nicht mehr zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden (vgl. VwGH 22.2.2012, 2009/08/0048; Pfeil in AlV‑Komm § 15 Rz 2). Die damit angeordnete Subsidiarität entspricht dem Zweck der Rahmenfristerstreckung: Die Tatbestände des § 15 AlVG bilden Lebensphasen ab, in denen typischerweise keine Anwartschaftszeiten erworben werden (können), woraus den Betroffenen nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch kein Nachteil für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erwachsen soll (vgl. dazu nochmals Pfeil in AlV‑Komm § 15 Rz 1); tritt dieser potentielle Nachteil aber schon deshalb nicht ein, weil trotz gleichzeitiger Verwirklichung eines Rahmenfristerstreckungstatbestandes ohnedies auch ein Tatbestand für den Erwerb der Anwartschaft erfüllt ist, so fehlt es am nach dem Telos des § 15 AlVG maßgeblichen Grund für die Erstreckung der Rahmenfrist. § 15 Abs. 7 AlVG stellt sicher, dass Zeiten nicht über die Zielsetzung des § 15 AlVG hinaus doppelt ‑ einmal als anwartschaftsbegründend und einmal als rahmenfristerstreckend ‑ berücksichtigt werden.

18 Das angefochtene Erkenntnis entspricht daher den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

19 Entgegen dem Revisionsvorbringen liegt auch kein wesentlicher Begründungsmangel vor. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG nicht geboten, zumal sie in der (durch einen Rechtsanwalt eingebrachten) Beschwerde nicht beantragt worden war. Inwieweit schließlich „Beweise zur Pflege des schwerstbehinderten Sohnes der Revisionswerberin in der Zeit von Dezember 2011 bis Dezember 2018“ entscheidungsrelevant wären, ist nicht zu sehen; die Erfüllung des Tatbestandes des § 15 Abs. 3 Z 4 AlVG war ohnedies unstrittig, die Rahmenfristerstreckung erfolgte nur wegen der Subsidiarität gegenüber den gleichzeitig vorliegenden Anwartschaftszeiten nicht.

20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2021

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