VwGH Ra 2023/22/0007

VwGHRa 2023/22/000726.1.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des K M, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen das am 7. September 2022 mündlich verkündete und mit 7. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW‑151/V/004/11500/2021‑66, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren und Abweisung von Anträgen auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bzw. einer Daueraufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §30 Abs3
NAG 2005 §54 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220007.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit Bescheid vom 8. Juni 2021 nahm die belangte Behörde die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Anträge des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 16. August 2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie vom 28. August 2018 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf und wies unter einem die Anträge gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 3 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

2.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche Revision, in der keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt wird.

4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Die Beurteilung der Zulässigkeit erfolgt daher ausschließlich anhand des Vorbringens in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0092, Pkt. 3.).

4.2. In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2016/08/0031, Pkt. 4.1.). Ein bloß pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines konkreten Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0147, Pkt. 3.1.).

5.1. Vorliegend ist die Revision in die Punkte „1. Zur Zulässigkeit der Revision“, „2. Sachverhalt, Verfahrensgang“, „3. Revisionspunkte“ und „4. Revisionsgründe“ samt abschließenden Anträgen untergliedert. Im Punkt „1. Zur Zulässigkeit der Revision“ wird dabei ‑ nach hier nicht weiter bedeutsamen Ausführungen (zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs, zur Berechtigung der Erhebung der Revision und zur Rechtzeitigkeit der Revision) ‑ im Unterpunkt „d) Zur Zulässigkeit nach Art. 133 Abs 4 B‑VG“ Folgendes ausgeführt:

„Das Verwaltungsgericht Wien hat in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die außerordentliche Revision nicht zulässig sei, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B‑VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und im vorliegenden Fall eine klare Rechtslage vorliege, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet und zudem Fragen der Beweiswürdigung entscheidend waren. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zulässigen Rechtsfrage vor.“

5.2. Ein derartiges Zulässigkeitsvorbringen, das sich darauf beschränkt, lediglich die Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das Verwaltungsgericht sinngemäß wiederzugeben, wird freilich ‑ mit Blick auf die oben aufgezeigte Rechtsprechung ‑ den Anforderungen an eine konkrete gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht. Es fehlt an der Darlegung jeglicher Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet habe.

6. In der Zulässigkeitsbegründung wird daher keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2023

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