Normen
AuslBG §24;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §41 Abs2 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AuslBG §24;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §41 Abs2 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Nach der wesentlichen Begründung seien im Hinblick auf das von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten (im Folgenden: AMS) erstellte negative Gutachten gemäß § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfüllt.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig.
2.2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.
3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Die Beurteilung der Zulässigkeit erfolgt daher ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0174).
4.1. Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung einerseits geltend, das Verwaltungsgericht habe die Vernehmung der Parteien bzw. der mit seiner Sache befassten Mitarbeiter des AMS unterlassen. Die Zeugen wären zu vernehmen gewesen, "um den wahren Sachverhalt zu klären" bzw. um zu klären, "welcher gesamtwirtschaftliche Nutzen (...) tatsächlich gegeben ist, dies anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten des betriebenen Unternehmens".
4.2. Soweit der Revisionswerber rügt, er hätte vom Verwaltungsgericht gehört werden müssen, ist ihm zu entgegnen, dass er bei der Verhandlung anwesend war. Er behauptet nicht, an einer Aussage gehindert gewesen zu sein. Er legt auch nicht konkret dar, zu welchen anderen - zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führenden - Feststellungen das Verwaltungsgericht im Fall seiner Parteienvernehmung hätte gelangen können. Er zeigt somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
4.3. Was den Vorwurf der unterbliebenen zeugenschaftlichen Vernehmung der Mitarbeiter des AMS anbelangt, so hat der Revisionswerber im bisherigen Verfahren einen derartigen Beweisantrag gar nicht gestellt.
Davon abgesehen zeigt der Revisionswerber auch insofern die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Sein diesbezügliches Vorbringen (vgl. Punkt 4.1.) ist zu unkonkret, um darzulegen, inwieweit die Beweisaufnahme zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts geeignet gewesen wäre.
5.1. Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung andererseits geltend, das Verwaltungsgericht setze sich nicht damit auseinander, inwiefern ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich erfolgt sein müsse. Wäre dies eine "Grundbedingung", so bestünden auch (näher erörterte) verfassungsrechtliche Bedenken.
5.2. Das Verwaltungsgericht ist in der rechtlichen Würdigung auf das in § 24 AuslBG und in der ständigen Rechtsprechung hervorgehobene Kriterium des Transfers von Investitionskapital nach Österreich fallbezogen eingegangen, indem es gegen die Ansicht der Behörde, die vom Revisionswerber angeführte "Investition in Arbeitswerkzeug, Material und Kleinmaschinen im Wert von mehreren "Zehntausend Euro" sei für den gesamtwirtschaftlichen Nutzen als unbedeutend zu qualifizieren, keine Bedenken hegte.
Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Einklang, der zufolge eine einmalige Investition in einer Größenordnung von beispielsweise EUR 40.000,--
nicht als maßgeblicher Transfer von Investitionskapital nach Österreich gewertet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 2014, 2012/22/0102).
5.3. Auf die weitere aufgeworfene Rechtsfrage, ob der nachhaltige Transfer von Investitionskapital eine (zwingende) "Grundbedingung" für ein positives Gutachten nach § 24 AuslBG und damit für die Erlangung des beantragten Aufenthaltstitels wäre, kommt es vorliegend nicht an, wurde doch die Versagung des Titels auch mit dem Fehlen anderer wesentlicher Kriterien - wie insbesondere der fehlenden Schaffung von neuen bzw. der fehlenden Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen in einem maßgeblichen Umfang (vgl. dazu neuerlich das hg. Erkenntnis 2012/22/0102) - begründet. Die Entscheidung über die Revision hängt somit nicht von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage ab (vgl. den hg. Beschluss vom 19. April 2016, Ro 2015/22/0004), für die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Mai 2016, Ro 2016/22/0006).
6. Insgesamt wird daher in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 7. Dezember 2016
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