European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190473.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittrevisionswerberin und des minderjährigen Viertrevisionswerbers. Alle sind armenische Staatsangehörige und stellten am 9. März 2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheiden vom 27. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung jeweils die aufschiebende Wirkung ab und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde am 19. Juni 2023 eine mündliche Verhandlung durch und verkündete das angefochtene Erkenntnis, mit dem es die Beschwerde als unbegründet abwies und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erklärte.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 4. Oktober 2023, E 2829‑2832/2023, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Daraufhin erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B‑VG begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber nicht inhaltsleer sein.
Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Angaben der Revisionswerber nur unzureichend gewürdigt. Im Besonderen seien die vorgelegten Urkunden nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt worden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht eine antizipierende Beweiswürdigung zur Last zu legen sei.
8 Soweit die Revision rügt, die Begründung zur Zulässigkeit der Revision sei bloß mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B‑VG erfolgt, ist ihr zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, ist die revisionswerbende Partei nicht gehindert (vgl. etwa VwGH 11.5.2023, Ra 2023/19/0145, mwN).
9 Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. nochmals VwGH Ra 2023/19/0145, mwN).
10 Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision enthaltenen, oben wiedergegebenen bloß allgemeinen Behauptungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (siehe dazu auch VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0311, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung zu nahezu wortidentem Vorbringen für die Zulässigkeit der Revision).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2023
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