VwGH Ra 2023/19/0317

VwGHRa 2023/19/031719.9.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk‑Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des K K, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023, W176 2254498‑1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190317.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21. September 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, Syrien verlassen zu haben, weil er von den syrischen Behörden aufgrund der Namensähnlichkeit mit seinem gesuchten Cousin mehrmals festgenommen und gefoltert worden sei. Das Gefängnis habe er nur nach Bezahlung von Bestechungsgeldern verlassen können. Außerdem herrsche in Syrien Krieg und es gebe keine Sicherheit. Zusätzlich habe er 2011 an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen.

2 Mit Bescheid vom 25. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die vom BVwG vorgenommene Beweiswürdigung und rügt in diesem Zusammenhang, dass die dargelegte Bedrohungslage sowie die behauptete Folterung und Traumatisierung nicht erkannt worden seien, obwohl sich aus den Länderberichten eine Verfolgung von oppositionellen oder regimekritischen Rückkehrern ergäbe.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2023/19/0064, mwN).

9 Die Revision zeigt mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass die vorgenommene ‑ etwa Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Revisionswerbers berücksichtigende ‑ Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre.

10 Soweit darüber hinaus in der Revision Verfahrensmängel ‑ wie hier Feststellungs‑ und Ermittlungsmängel ‑ als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass ‑ auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0082, mwN). Eine solche Darlegung enthält die Revision in ihrer pauschalen Zulässigkeitsbegründung, welche lediglich auf eine Passage aus den Länderfeststellungen verweist, nicht.

11 Die Revision bringt außerdem vor, dass das BVwG eine Stellungnahme einer informierten Kontaktperson in Syrien einholen oder einen in diesem Punkt klarstellenden Länderbericht beiziehen hätte müssen.

12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/19/0435, mwN). Im vorliegenden Fall wird vom Revisionswerber nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Umstände das BVwG gehalten gewesen wäre, von der Notwendigkeit weiterer amtswegiger Erhebungen auszugehen.

13 Soweit die Revision vorbringt, das BVwG habe unzureichend geprüft, ob bei einer Rückkehr des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfolge, übersieht sie, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wurde (vgl. VwGH 02.05.2023, Ra 2023/14/0118).

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2023

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