VwGH Ra 2023/19/0077

VwGHRa 2023/19/00776.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk‑Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des M A (alias M A F), vertreten durch Mag. Marko Szucsich, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2023, W168 2250259‑1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190077.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Februar 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen und weil er als Reservist einberufen worden sei.

2 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit der Sache nach gegen die vom BVwG vorgenommene Beweiswürdigung und rügt in diesem Zusammenhang Feststellungs‑ und Begründungsmängel „zum Fragenkomplex, ob der Revisionswerber den Militärdienst in Syrien verweigert hat, welche Konsequenzen sich daraus ergeben und ob ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht“.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 5.4.2023, Ra 2023/19/0081, mwN).

9 Das BVwG, das den Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen befragte, setzte sich unter Heranziehung von Länderberichten beweiswürdigend mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander und ging davon aus, dass ihm eine Einziehung in den syrischen Militärdienst als Reservist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht drohe. Diesen Erwägungen des BVwG hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.

10 Werden zudem Verfahrensmängel ‑ wie hier Feststellungs‑ und Begründungsmängel ‑ als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2023/19/0012, mwN).

11 Eine solche Relevanzdarstellung gelingt der Revision mit dem pauschalen Vorbringen zum Fehlen von Feststellungen betreffend die Weigerung des Revisionswerbers, den Reservedienst zu leisten, nicht. Da das BVwG das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers zur Einberufung in den Reservedienst als nicht glaubwürdig erachtete, geht der Verweis der Revision auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2015, Ra 2014/20/0085, ins Leere.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juni 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte