European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190013.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Juli 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Sowohl die syrische Armee als auch die kurdischen Milizen hätten ihn aufgefordert, für sie zu kämpfen.
2 Mit Bescheid vom 25. Februar 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen. Die angefochtene Entscheidung stehe in grobem Widerspruch zu den Grundsätzen der Art. 2 und 3 EMRK. Die den Revisionswerber betreffende Bedrohungssituation sei entgegen der unrichtigen Auffassung des BFA und des BVwG immer noch gegeben. Übergriffe gegen den Revisionswerber seien nicht nur wahrscheinlich, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BVwG die ‑ durch den Revisionswerber stets nachvollziehbar geschilderten ‑ Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet habe. Hätte das BVwG die eigens getroffenen Länderfeststellungen zur Rekrutierungspraxis kurdischer Streitkräfte ausreichend berücksichtigt und den Sachverhalt vollständig ermittelt, so wäre dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
6 Werden Verfahrensmängel ‑ wie hier Ermittlungs‑ und Begründungsmängel ‑ als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass ‑ auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 30.1.2023, Ra 2023/19/0017, mwN).
7 Diesen Anforderungen wird die diesbezüglich allgemein gehaltene Revision nicht gerecht:
8 Das BVwG hat im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf der Grundlage von Länderberichten nachvollziehbar ausgeführt, weshalb es davon ausgehe, dass der Revisionswerber bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Ihm drohe weder eine Einberufung zum Wehrdienst durch die syrische Armee, noch eine Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte. Für letztere gebe es einen verpflichtenden Wehrdienst für Männer zwischen 18 und 24 Jahren. Angesichts dieser Altersgrenze sei nicht davon auszugehen, dass dem 27 Jahre alten Revisionswerber eine Einberufung drohe. Trotz Erreichens des wehrfähigen Alters habe der Revisionswerber neun weitere Jahre in seinem Herkunftsort leben können, ohne den Wehrdienst abzuleisten. Das Vorbringen zu bereits erfolgten Rekrutierungsversuchen sei widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig gewesen.
9 Die Revision vermag mit ihrem pauschal gehaltenem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des BVwG mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit belastet wäre; sie legt insbesondere nicht dar, welche weiteren Ermittlungen im vorliegenden Fall notwendig gewesen wären.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2023
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