VwGH Ra 2023/18/0024

VwGHRa 2023/18/002431.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des A A, vertreten durch Mag.a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022, L504 2225819‑1/33, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180024.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein staatenloser Palästinenser, beantragte am 6. März 2019 internationalen Schutz in Österreich. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, in Jordanien Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. Es würden ihm Dokumente nicht ausgestellt und sein Zugang zu Bildung, Arbeitsmarkt und Gesundheitsversorgung sei in Jordanien mangelhaft.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. Oktober 2019 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Jordanien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei bei UNRWA in Jordanien als Flüchtling registriert, wo er auch die Schule samt Studium absolviert habe. Der Schutz durch UNRWA sei nicht weggefallen. Es liege weder eine persönliche Verfolgung, noch eine sicherheitsrelevante Gefährdung des Revisionswerbers vor, auch sein Lebensunterhalt in Jordanien sei gesichert, zumal Familienangehörige, zu denen der Revisionswerber ein gutes Verhältnis habe, wie dessen Mutter nach wie vor in Jordanien lebten. Der Revisionswerber verfüge über einen palästinensischen Reisepass und sei den jordanischen Behörden bekannt, die für ihn auch auf Antrag Bescheinigungen zur Vorlage im Asylverfahren ausgestellt hätten. Die Rückkehrentscheidung sei aus näher dargestellten Gründen kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ führt diese aus:

„Die Anerkennung als Flüchtling erfolgt ipso facto

 wenn der Schutz durch das UNRWA aus welchen Gründen auch immer wegfällt und es dem UNRWA unmöglich ist, in seinem Operationsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA in Einklang stehen (EuGH El Kott, Rz 65, vom 25.7.2018, C‑364/11 u.a.);

 der Schutz in Anspruch genommen wurde (was sowohl für den Vater als auch für den Revisionswerber selbst gilt);

 der Wegzug des Flüchtlings nicht durch von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen abhängige Belange zum Verlassen des Operationsgebietes erzwungen war;

 sich die betreffende Person in einer unsicheren persönlichen Lage befindet.

Die Entscheidung über die gegenständliche Revision hängt somit von einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die für den Revisionswerber offensichtlich relevant ist. Es stellt sich die Frage, ob der ‚Zwang‘ das Heimatland zu verlassen sich auf die Vertreibung des Vaters 1967 bezieht oder auf das gegenständliche Verfahren. Zur Frage, ob unter ‚Zwang‘ auch ein Berufsverbot und wünschenswerte rechtsstaatliche Verhältnisse zählen und ob an sich im Einzelnen geringfügige Diskriminierungen zu einer wesentlichen werden, gibt es keine Judikatur. Verwiesen wird darauf, dass Diskriminierung bekanntlich einen Asylgrund darstellt, der der ‚Verfolgung‘ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichzusetzen ist (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Seite 54) und daher die Gewichtigkeit von Zwang haben müsste.“

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Mit der erforderlichen Prüfung für die Zuerkennung des ipso facto‑Schutzes, wenn der Schutz von UNRWA nicht länger gewährt wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof sowohl unter Bezugnahme auf das Operationsgebiet von UNRWA, als auch hinsichtlich der zu beachtenden Verhältnisse in diesem Gebiet bereits auseinandergesetzt (vgl. grundlegend VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274 sowie VwGH 21.9.2022, Ra 2021/19/0212; 5.12.2022, Ra 2022/18/0179; 6.12.2022, Ra 2022/14/0266, jeweils mwN).

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168, mwN). Dabei muss die Revision auch konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2022/20/0076, mwN).

11 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein substantiiertes fallbezogenes Vorbringen enthält. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG aber nicht berufen.

12 Zudem entfernt sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen begründungslos vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Schutz von UNRWA im Fall des Revisionswerbers aufrecht sei, und vermag auch schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Dass die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, legt die Revision indessen nicht dar.

13 Zum pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, dass „Diskriminierung bekanntlich einen Asylgrund darstellt,“ ist schließlich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2023

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