Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160101.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber ‑ unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses ‑ in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der ohne Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers bzw. der ihm konkret durch die Einbringung der verhängten Zwangsstrafe drohenden Folgen, lediglich vorbringt, die verhängte Zwangsstrafe sei „exorbitant hoch“, es handle sich um keine Summe, die „einfach so“ zu Verfügung stünde und deren Auftreiben würde enormen Aufwand verursachen, nicht gerecht. Auch mit der allgemeinen Aussage, wonach die Zahlung die Liquidation einzelner Vermögenswerte zur Folge hätte, wodurch dem Revisionswerber ein unumkehrbarer Nachteil entstehen würde, wird dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
4 In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2019/17/0004, mwN).
5 Der Antrag war daher schon aus den dargelegten Gründen abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 22. August 2023
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