VwGH Ra 2023/14/0436

VwGHRa 2023/14/043629.11.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des R S, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2023, L531 2251954‑1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140436.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31. Jänner 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, im Irak Profifußballer gewesen und infolge eines beabsichtigten Vereinswechsels mit dem Tod bedroht worden zu sein.

2 Mit Bescheid vom 21. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. September 2023, E 2001/2023-7, ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 17. Oktober 2023, E 2001/2023-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Fußballclub „Zeravani“, bei dem der Revisionswerber unter Vertrag gestanden sei, der Kurdischen Demokratischen Partei gehöre, es sich bei den Vorstandsmitgliedern um einflussreiche Politiker handle und eine Anzeige der Übergriffe gegen den Revisionswerber bei der Polizei daher nicht zielführend sei.

10 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 3.10.2023, Ra 2023/14/0275 bis 0277, mwN).

11 Auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0006, mwN).

12 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Verhandlung, in der der Revisionswerber Gelegenheit hatte, sich umfassend in freier Erzählung zum Sachverhalt zu äußern, er zudem ausführlich vom Verwaltungsgericht zum maßgeblichen Sachverhalt befragt wurde und sich dieses Gericht von ihm auch einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, mit näherer Begründung dargelegt, weshalb es von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen ausging und die Bedrohung des Revisionswerbers vor seiner Ausreise aus dem Irak (und zwar durch vereinsverantwortliche, staatliche oder dritte Seite) verneinte. In Bezug auf die Beweiswürdigung enthält die Revision jedoch kein Vorbringen.

13 Daraus folgt, dass den sich auf die Prämisse der Richtigkeit des eigenen sachverhaltsbezogenen Vorbringens gründenden weiteren Behauptungen zu Ermittlungsmängeln somit der Boden entzogen ist.

14 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit weiter aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in Bezug auf die Sicherheitslage im Irak veraltete Länderberichte herangezogen.

15 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN). Mit dem gänzlich unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen in der Revision wird nicht aufgezeigt, dass das angefochtene Erkenntnis mit einem für den Verfahrensausgang relevanten Verfahrensmangel behaftet wäre.

16 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2023

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