VwGH Ra 2023/14/0073

VwGHRa 2023/14/007328.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des J H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2023, G314 2228202‑2/3Z, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140073.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 27. November 2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber ‑ einem Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, der mit abgelaufenem Reisepass angetroffen worden war ‑ keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig sei, erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

2 Mit Erkenntnis vom 7. Februar 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.

3 Am 27. Oktober 2021 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) im Stande der Schubhaft und begründete diesen damit, dass er Probleme mit der Regierung im Herkunftsstaat habe, jedoch unschuldig sei.

4 Mit Bescheid vom 9. Dezember 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig sei. Zudem wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA‑VG aberkannt, ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

5 Mit dem nunmehr angefochtenen (Teil‑)Erkenntnis vom 23. Jänner 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Maßgabe, dass dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA‑VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“, als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA‑VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erklärt.

6 Das Bundesverwaltungsgericht führte mit näherer Begründung aus, weswegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA‑VG gestützt werden könne; zudem sei der Revisionswerber aufgrund von geerbten finanziellen Mitteln und der Unterstützung durch seine Familie nicht mittellos. Allerdings sei gegen den Revisionswerber bereits vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. Da der Revisionswerber erst während seiner zweiten Anhaltung in Schubhaft den gegenständlichen Antrag gestellt habe, nachdem für ihn auch bereits zum zweiten Mal ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass er diesen nur gestellt habe, um die Durchsetzung der bestehenden Rückkehrentscheidung zu verhindern. Die auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA‑VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei somit nicht zu beanstanden.

Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers habe ‑ aus näher dargelegten Gründen ‑ keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA‑VG ergeben, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen sei.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit eine näher bezeichnete Aktenwidrigkeit vorbringt, ist darauf zu verweisen, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (vgl. VwGH 2.2.2022, Ra 2022/14/0005, mwN). Derartiges wird von der Revision, die sich mit ihren diesbezüglichen Ausführungen vielmehr gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, nicht dargelegt. Dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar wäre, zeigt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht auf.

11 Sofern die Revision in ihren Zulässigkeitsausführungen im Weiteren moniert, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da dem Hauptvorbringen des Revisionswerbers im angefochtenen Erkenntnis nur ein Satz gewidmet worden sei, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 24.4.2023, Ra 2023/14/0110, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung lässt die Revision jedoch vermissen.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2023

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