European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130024.J00
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 11. April 2021 forderte das Finanzamt die Revisionswerberin auf, eine Meldung gemäß § 5 WiEReG bis 2. Juni 2021 vorzunehmen. Gleichzeitig wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € angedroht. Mit per Post übermittelten Schreiben vom 19. April 2021 gab die Revisionswerberin dem Finanzamt den wirtschaftlichen Eigentümer bekannt.
2 Am 17. Juni 2021 erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 €, weil die Meldung nicht über das Unternehmensserviceportal (USP) eingebracht worden sei.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag vom Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen wurde.
4 Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Sachverhaltes führte das Bundesfinanzgericht aus, die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer habe zwingend im elektronischen Weg über das USP zu erfolgen. Die zu den §§ 85 ff BAO ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung erscheine auch im Zusammenhang mit Meldungen nach dem WiEReG als stichhaltig. Nach der BAO gälten „Vorbringen“, die der Abgabenbehörde auf einem für sie nicht zugelassenen Weg zugeleitet würden, als nicht eingebracht. Auch § 5 Abs. 2 WiEReG sehe einen speziellen Weg der Einreichung vor, dessen Nichteinhaltung genauso bewirken müsse, dass die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer als nicht eingebracht anzusehen sei. Da die Revisionswerberin trotz Erinnerungsschreibens unter Setzung der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € die Meldung gemäß § 5 WiEReG binnen dieser Frist nicht gehörig erstattet habe, sei die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach rechtmäßig. Die Revision ließ das Bundesfinanzgericht zu, weil es zur Frage, ob eine Zwangsstrafe schon dann verhängt werden könne, wenn die vom Finanzamt begehrte Auskunft zwar grundsätzlich erteilt werde, dies aber nicht an die zuständige Stelle in der gehörigen Form erfolge, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
6 Das Bundesfinanzgericht führte ein Mängelbehebungsverfahren durch, mit dem es unter anderem die Bezeichnung des Revisionspunktes einforderte. Dem wurde seitens der Revisionswerberin dadurch nachgekommen, als sie den Revisionspunkt wie folgt bezeichnete: „Revisionspunkt ist, dass das BFG die Mitteilung vom 19.4.2021 als nicht vorschriftsgemäß erkennt und daraus fingiert, die Mitteilung habe gar nicht stattgefunden.“
7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 5.5.2023, Ra 2023/15/0016, mwN).
8 Mit ihrem Vorbringen macht die Revision keinen tauglichen Revisionspunkt geltend, sondern schildert lediglich zusammenfassend Schlussfolgerungen des Bundesfinanzgerichts. Die Revisionswerberin zeigt nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht sie sich verletzt erachtet (vgl. VwGH 4.9.2014, Ro 2014/15/0001).
9 Damit ist die Revisionswerberin dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen.
10 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen Unterlassens der Mängelbehebung einzustellen.
11 Zur Entscheidung über den Aufwandersatz ist Folgendes festzuhalten:
12 Gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Revision wegen Unterlassens der Mängelbehebung als zurückgezogen. Die Zurückziehung erfolgte vor Aufforderung zur Revisionsbeantwortung an das Finanzamt. Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 1 VwGG daher nicht statt.
Wien, am 7. Dezember 2023
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