European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150016.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid betreffend die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 bis 2013 als unbegründet ab.
2 Die Revisionswerber machen als Revisionspunkt geltend, sie seien in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Anerkennung des Darlehensvertrages vom 27. Juli 2007 verletzt. Weiters wird ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, mangelnde Wiederaufnahme und doppelte Außenprüfung geltend gemacht. Selbst wenn man der Ansicht folge, dass das gegenständliche Darlehen verdecktes Eigenkapital wäre, sei die Teilwertabschreibung gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 abzugsfähig, weil eine Option zur Steuerwirksamkeit für die Erstrevisionswerberin verwehrt gewesen sei.
3 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. (vgl. VwGH 3.9.2019, Ro 2018/15/0006, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2021/13/0075, mwN).
4 Mit dem Vorbringen zur Verletzung des Rechts auf Anerkennung des Darlehensvertrages macht die Revision keinen tauglichen Revisionspunkt geltend. Die Revisionswerber zeigen nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht sie sich verletzt erachten; ein Recht auf Anerkennung eines Darlehensvertrages stellt kein aus einer bestimmten Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht dar. Ebenso wenig stellt ein Verstoß gegen „die Grundsätze von Treu und Glauben“, „mangelnde Wiederaufnahmegründe“ und „doppelte Außenprüfung“ einen tauglichen Revisionspunkt dar.
5 Auch vermag die Zulässigkeitsbegründung, die sich darauf beschränkt vorzubringen, dass „die Würdigung des Darlehens als verdecktes Eigenkapital unvertretbar und völlig willkürlich und gegen die aktuelle Rechtsprechung des VwGH“ sei, wonach neuerdings die steuerliche Anerkennung von Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ausschließlich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu prüfenden Rückzahlungsabsicht des Darlehensnehmers zu beurteilen sei, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Sie nennt keine Judikatur, von der das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts behauptetermaßen abweiche. Das ‑ nur in den Revisionsgründen genannte ‑ Judikat, auf das sich die Zulässigkeitsbegründung bezieht, betraf nicht die Frage, wann bei einem Darlehen einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft verdecktes Eigenkapital vorliegt, sondern die Frage, ob ein Darlehen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter eine verdeckte Ausschüttung darstellte.
6 Zum einzig tauglichen Revisionspunkt, der alternativ ein Recht auf Geltendmachung einer Teilwertabschreibung gemäß § 10 Abs. 3 KStG anführt, enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen, sodass diesbezüglich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2023
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