VwGH Ra 2023/11/0025

VwGHRa 2023/11/002527.2.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des V A in L, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 13. September 2022, Zl. LVwG‑411‑62/2022‑R19, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110025.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2022 wurde dem Revisionswerber unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde die Lenkberechtigung für dreizehn Monate, gerechnet ab 26. April 2022, entzogen. Gleichzeitig wurden die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass im Bescheidspruch das Gesetzeszitat „§ 26 Abs. 2 Z 1“ durch „§ 26 Abs. 2 Z 5“ ersetzt werde. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht begründete die Entziehung der Lenkberechtigung mit der rechtskräftigen Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 5 und 9 iVm. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960. Die Entziehung stützte es auf § 26 Abs. 2 Z 5 FSG, die weiteren Anordnungen auf § 24 Abs. 3 FSG.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B‑VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2022, E 2903‑2904/2022‑5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2022, E 2903‑2904/2022‑7, zur Entscheidung ab. Der Revisionswerber erhob daraufhin die vorliegende (außerordentliche) Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

8 Angesichts der ‑ infolge Abweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 25. Mai 2022 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2022, Zl. LVwG‑1‑439/2022‑R19, eingetretenen ‑ Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bindend fest. Da auch feststand, dass der Revisionswerber dieses Delikt innerhalb von fünf Jahren nach der Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hatte, war die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 FSG zwingend für die Dauer von mindestens zehn Monaten zu entziehen. Auch die angeordneten weiteren Maßnahmen sind nach § 24 Abs. 3 FSG zwingende Folge einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960. Mit der Bejahung der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung und das dieser zugrunde liegende strafbare Verhalten ist das Verwaltungsgericht nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen (vgl. etwa VwGH 2.11.2021, Ra 2021/11/0146, mwN).

9 Vor diesem Hintergrund werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die sich bloß auf das Verwaltungsstrafverfahren bezieht, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2023

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