VwGH Ra 2023/07/0154

VwGHRa 2023/07/015413.11.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des J L in M, vertreten durch Dr. Constanze Emesz, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Fischbachstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 15. November 2022, Zl. 405‑1/782/1/16‑2022, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde M in M), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §7 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070154.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 11. Mai 2022 stellte die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens fest, dass die mit ihrem Bescheid vom 30. Jänner 2006 wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen im Rahmen des Hochwasserschutzprojektes der mitbeteiligten Partei „im Wesentlichen“ plangemäß und der Bewilligung entsprechend fertiggestellt worden seien (Spruchpunkt I.). Die erfolgten ‑ näher beschriebenen ‑ Abänderungen wurden nachträglich genehmigt (Spruchpunkt II.).

2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 15. November 2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sofern „der Beschwerdeinhalt nicht verfahrensgegenständlich“ sei, wurde er als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).

4 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass eine Abweichung vom Bewilligungsprojekt der mitbeteiligten Partei, welche eine Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechten des Revisionswerbers nach sich zöge, im Kollaudierungsverfahren nicht festgestellt habe werden können. Vom Revisionswerber monierte Abweichungen in näher bezeichneten Gebieten seien nicht Verfahrensgegenstand und das diesbezügliche Vorbringen sei damit unzulässig.

5 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B‑VG.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 18.9.2023, Ra 2023/07/0130, mwN).

11 In den Zulässigkeitsausführungen bringt der Revisionswerber zunächst vor, dass das „Entscheidungsorgan“ des Verwaltungsgerichtes „rechtlicher Projektleiter“ eines von ihm selbst maßgeblich (mit)geführten Genehmigungsverfahrens gewesen sei. Wenn auch die „Mitwirkung an der Projektierung“ nicht alleine als einziger Sachbearbeiter erfolgt sei, sei jede Befassung und Beteiligung in untergeordneter Instanz dazu geeignet, eine unabhängige Entscheidung in Zweifel zu ziehen.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 6 VwGVG bereits ausgesprochen, dass ‑ da nach § 17 VwGVG für Verfahren über Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B‑VG auch die Bestimmung des § 7 AVG anzuwenden ist ‑ die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auch für eine Befangenheit im Sinne des § 6 VwGVG maßgeblich ist (vgl. VwGH 31.3.2016, Ro 2015/07/0038, mwN); die „sinngemäß“ verwiesenen Bestimmungen des AVG sind dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG erforderlichen Anpassung anzuwenden (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034, mwN).

13 Im vorliegenden Fall bezieht sich der Revisionswerber erkennbar auf den Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG. Demnach haben sich ‑ bezogen auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach der in § 17 VwGVG normierten sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung ‑ die an der Fällung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes teilnehmenden Organwalter in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben.

14 Nach der hg. Rechtsprechung kann nur die unmittelbare Teilnahme desselben Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Mitwirkung an der „Erlassung“ eines Bescheides im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG gesehen werden (vgl. VwGH 30.6.2015, Ro 2015/03/0021, mwN).

15 Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Mitglied des Verwaltungsgerichtes, das das angefochtene Erkenntnis erlassen hat, in diesem Sinn an der Erlassung des von ihm in Prüfung gezogenen Kollaudierungsbescheides der belangten Behörde vom 11. Mai 2022 beteiligt gewesen wäre. Die vom Revisionswerber behauptete „Mitwirkung an der Projektierung“ vermag eine Befangenheit im Kollaudierungsverfahren nicht herbeizuführen.

16 Eine ordnungsgemäße Überprüfung nach § 121 WRG 1959 ‑ so führt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung weiter aus ‑ habe nicht stattgefunden. Ob eine „Überprüfung ohne Verfahren“ abgelehnt werden könne, stelle eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

17 Diese Zulässigkeitsausführungen erweisen sich als nicht ausreichend konkret im Sinne der zitierten hg. Rechtsprechung.

18 Im Übrigen ergibt sich aus § 121 Abs. 1 WRG 1959, dass in einem Kollaudierungsverfahren nicht nur der Projektwerber als Partei, sondern auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Anlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG 1959 gewährleisteten Rechten verletzt worden (VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0176, mwN).

19 Solche, seinen Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart macht der Revisionswerber in der alleine maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung mit keinem Wort geltend. Er lässt vielmehr die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach eine Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte durch eine Abweichung vom Bewilligungsprojekt ausgeschlossen werden könne, unbekämpft.

20 Das Zulässigkeitsvorbringen, wonach „entgegen des Umfanges des Projektes ... kein UVP Verfahren gemäß § 55 WRG“ durchgeführt worden sei, erweist sich als in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. November 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte