Normen
BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §135 Abs1
BauRallg
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050203.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. November 2020 wurde einer näher bezeichneten KEG der Auftrag gemäß § 129 Abs. 2 und 4 Bauordnung für Wien (BO) erteilt, den schadhaften Verputz des straßenseitigen Hauptgesimses und des Zwischengesimses einschließlich der straßenseitigen Fassade samt Zierelementen eines näher bezeichneten Gebäudes im Eigentum der KEG bauordnungsgemäß instand setzen zu lassen bzw. in den fehlenden Bereichen herstellen zu lassen. Dazu wurde der KEG eine Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides gesetzt.
2 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, mündlich verkündet in der Verhandlung vom 14. Juli 2021 und schriftlich gekürzt ausgefertigt am 17. August 2021, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der genannten KEG als unbegründet abgewiesen und die Erfüllungsfrist auf sechs Monate verlängert.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das in der Folge ergangene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21. September 2022, mit dem ihm zur Last gelegt worden war, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der KEG zu verantworten, dass die Gesellschaft als Alleineigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 26. April 2022 nicht dafür gesorgt habe, dass das Gebäude und die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der BO entsprechendem Zustand erhalten worden seien, indem unterlassen worden sei, „den schadhaften Verputz des straßenseitigen Hauptgesimses, des straßenseitigen Zwischengesimses und der straßenseitigen Fassade samt Zierelementen im Gesamtausmaß von ca. 10 m2 fachgerecht und bauordnungsgemäß instand setzen zu lassen bzw. in den fehlenden Bereichen herstellen zu lassen“, wodurch der Revisionswerber § 135 Abs. 1 BO iVm § 129 Abs. 2 BO verletzt habe, und mit dem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.550,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 9 Stunden) verhängt sowie ein Kostenersatz in der Höhe von € 855,‑‑ auferlegt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Revisionswerber die Leistung eines Beitrags zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von € 1.710,‑‑ auferlegt (Spruchpunkt II.), die Haftung der KEG gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen (Spruchpunkt III.) und die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.).
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, es liege eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vor, welche dem Revisionswerber Maßstäbe für dessen Handeln gesetzt habe, im Vertrauen auf die Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses sei sein Nichthandeln bis zum Ende der ihm eingeräumten Frist zur Behebung des Baugebrechens nicht rechtswidrig, was aber die Voraussetzung für eine Strafverhängung wäre. Eine diesbezügliche Rechtsprechung, soweit überblickbar, fehle.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 26.4.2023, Ra 2020/05/0012, mwN). Eine derartige Auseinandersetzung lässt die vorliegende Revision mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen gänzlich vermissen.
9 Im Übrigen bedarf die Verpflichtung zur Instandhaltung nach § 129 Abs. 2 BO zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrages, und nicht die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages, sondern die Verletzung der Instandhaltungspflicht an sich ist bereits strafbar. Auf die Frage, ob die Erfüllungsfrist eines auf Beseitigung eines festgestellten Baugebrechens gerichteten Auftrages bereits abgelaufen war, kommt es daher nicht an (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0140).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. August 2023
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